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OGH: Pensionsversicherung
•Mit der Schaffung des § 460b ASVG (§ 460c ASVG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die finanzielle Belastung des Bundes hinsichtlich der Pensionsleistungen zu Gunsten der Bediensteten der Pensionsversicherungsträger zu reduzieren. Damit bestehen aber keine Bedenken gegen die Annahme, dass die mit der Schaffung des § 460b ASVG (§ 460c ASVG) verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt wird. Eine Verminderung dieses Kostenaufwandes stellt ein legitimes Eingriffsziel dar. - (§§ 460b, 460c ASVG)
(; ebenso ; ; ; )