Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Kündigungsanfechtung
•Die Anfechtungsfrist des § 107 bzw. des § 105 Abs. 4 ArbVG ist auch dann einzuhalten, wenn während eines bereits laufenden Anfechtungsprozesses das Anfechtungsbegehren auf eine Eventualkündigung ausgedehnt wird, die auf keine anderen Umstände gestützt wurde als die bereits rechtzeitig angefochtene erste Kündigung. - (§ 105 Abs. 4, § 107 ArbVG)
()