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Verordnung zur Höherversicherung erwerbstätiger Pensionisten
•Verordnung zur Höherversicherung erwerbstätiger Pensionisten (§ 248c ASVG)
BGBl. II Nr. 523/2004 vom .
Relativ unbemerkt ist obige Verordnung in Kraft getreten. Wenn der Bezieher einer (normalen) Alterspension erwerbstätig ist und Pensionsbeiträge entrichtet, wird dies erstmals für das Beitragsjahr 2004 jeweils im Folgejahr mit einer Höherversicherung (Zuschlag zur Pension) honoriert (Näheres dazu siehe ASoK-Sonderheft Pensionsreform kompakt, Juli 2003, 18 f.). Nunmehr wurden die Faktoren für die Bemessung dieses Höherversicherungsbetrages für die nach dem geleisteten Pensionsbeiträge festgelegt. Entgegen ursprünglicher Erwartungen sind die Faktoren etwas niedriger als bei der klassischen Höherversicherung, bei der man freiwillige Beträge einzahlen kann (vgl. § 70 ASVG sowie ASoK-Sonderheft Pensionsharmonisierungsgesetz, Dezember 2004, 32 f.).