Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schilehrer und freier Dienstvertrag
Dienstnehmereigenschaft meist schon landesgesetzlich vorgegeben
Mit Erkenntnis vom hat der VwGH über die Dienstnehmereigenschaft von Tiroler Schilehrern entschieden.Dabei wurde festgestellt, dass das Tiroler Schischulgesetz den Abschluss freier Dienstverträge zwischen Schischule und Schilehrer nicht zulässt.
Im Einzelnen führte der VwGH dazu aus:
• Ein die persönliche Abhängigkeit ausschließendes generelles Vertretungsrecht besteht nicht, weil der Schischulleiter für die entsprechende Qualifikation seiner Schilehrer (Diplomschilehrer, Landesschilehrer und Schilehreranwärter) verantwortlich ist und daher dem Leiter die Auswahl obliegt (§ 9 Abs. 1, 2).
• Die persönliche Weisungsbindung der Schilehrer manifestiert sich in der Bindung an die Betriebsordnung der Schischule (§ 8 Abs. 9) und in den sogar über das bloße Arbeitsverfahren hinausgehenden Kontrollrechten und Aufsichtspflichten des Schischulleiters (Einhaltung der den Lehrkräften gesetzlich auferlegten Pflichten, § 8 Abs. 6).
• Auch die Verpflichtung zum Tragen schischulspezifischer Kleidung (zumindest ein sichtbares Abzeichen mit dem Schischulnamen, § 9 Abs. 3) ist Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit.
Da das Schischulwesen Landessache ist, gibt es in den Bundesländern eigene Schischulgesetz...