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ASoK 2, Jänner 2005, Seite 76

OGH: Wegunfall

1. Unterbricht der Versicherte den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß, so besteht zwar während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten dient. Nach Beendigung der Unterbrechung ist jedoch auf den weiteren Weg vom Ort der Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann.

2. Lenkt ein Versicherter im Zeitpunkt des Unfalls den Abschleppwagen seines Dienstgebers, befand er sich aber nicht auf dem Weg zum Kunden, um ein Fahrzeug abzuholen, sondern auf dem Heimweg, so stehen die Tatbestandsmerkmale des „Wegunfalls" nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG im Vordergrund.

3. Sowohl für die Beurteilung des Unfalls als Wegunfall als auch als „Arbeitsgeräteunfall" im Sinn der Bestimmung des § 175 Abs. 2 Z 5 ASVG ist die Tatsache entscheidend, dass der Versicherte seinen mit der geschützten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Weg für einen Zeitraum von ca. sechs Stunden für pri...

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