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OGH: Betriebspension
•Eine auf zu lange Zeit vereinbarte Wartezeit ist ebenso wie eine den selben Zweck erfüllende, von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige bedingte Pensionszusage insofern teilnichtig, d. h., dass für den Erwerb der Anwartschaft lediglich das Verstreichen des Zeitraums von maximal zehn Jahren gem. § 7 Abs. 2 BPG erforderlich wäre. (§ 7 Abs. 2 BPG)
„Nach § 7 Abs. 2 BPG kann im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden (Schrammel, Betriebspensionsgesetz 108). [...] Nach Schrammel (a. a. O. 109) ist es zulässig, ‚Vorschaltzeiten' im laufenden Arbeitsverhältnis vergehen zu lassen, wenn seitens des Arbeitgebers eine Pensionszusage nur unverbindlich in Aussicht gestellt wurde. Hier liegen nämlich gar keine ‚Leistungszusagen' vor. Anders sei die Situation, wenn zur Entstehung der Verpflichtung nach Ablauf einer solchen ‚Vorschaltzeit' eine weitere Willenserklärung des Arbe...