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Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach Erreichen des Regelpensionsalters
• Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach Erreichen des Regelpensionsalters (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
ARD 5557/13/2005: .
Das Erreichen des Regelpensionsalters allein schließt die Sozialwidrigkeit einer Kündigung nicht generell aus. Bewirkt in Ausnahmefällen ein atypischer Versicherungsverlauf (hier: wenig Versicherungszeiten infolge langen Studiums und Kinderbetreuung), dass die Höchstpension nicht erreicht wird und eine überdurchschnittliche Einkommensverminderung eintritt, ist trotz des Anspruchs auf Alterspension von einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung auszugehen, die eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung ermöglicht.