Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Anspruch des Betriebsrats auf Beistellung einer Sekretariatskraft
Ausmaß und Grenzen der Pflicht des Betriebsinhabers, Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen
Die Bewältigung der Kosten des Sachaufwandes des Betriebsrats wird vom ArbVG auf den Betriebsinhaber und die Belegschaft aufgeteilt. Die vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind in § 72 ArbVG umschrieben. Praktisch brisant ist in diesem Zusammenhang häufig die Frage, ob und inwieweit der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Büropersonal zur Dienstleistung zu überlassen hat.
1. Sekretariatskraft als Sacherfordernis
1.1. Rechtsgrundlagen
Unter der Überschrift „Beistellung von Sacherfordernissen" sind dem Betriebsrat gem. § 72 Satz 1 Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. Nr. 22/1974 i. d. g. F. (ArbVG) zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nach Satz 2 leg. cit. hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
In einer der Durchführungsverordnungen zum ArbVG, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 BGBl. Nr. 355 (BRGO), bezieht sich § 22 auf die gegenständliche Problematik. Satz 1 dieser Bestimmung verlangt hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Räumlichk...