Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Betriebsübergang
•Im Rahmen des § 6 AVRAG haftet der Veräußerer gemeinsam mit dem Erwerber für denjenigen Anteil an der Urlaubsersatzleistung bei Beendigung, die dem Zeitraum der Beschäftigung bzw. des Anspruchserwerbs beim Veräußerer entspricht. - (§ 6 AVRAG)
„Die Bedenken Rebhahns, die dahin zusammenzufassen sind, dass es problematisch wäre, die (Mit-)Haftung des Veräußerers für zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs ‚bereits angelegte' Ansprüche, also Anwartschaften im weitesten Sinn, nach dem eher formalen Kriterium des endgültigen Entstehens eines Forderungsrechts des Arbeitnehmers abzugrenzen, erscheinen dem erkennenden Senat berechtigt, zumal für bestimmte Arten derartiger Ansprüche (Abfertigungsansprüche, Ansprüche auf eine Betriebspension) in § 6 Abs. 2 AVRAG eine Haftung des Veräußerers für erst nach dem Betriebsübergang entstehende Ansprüche normiert - oder zumindest vorausgesetzt - wird. Auch wenn der Umfang dieser Haftung in den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen eigenen Grundsätzen folgt, ist doch klar zu erkennen, dass das bloße Abstellen auf das endgültige Entstehen des Anspruchs bei verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten des Arbeitgebers als nicht sachgerecht angesehen wird (ebenso schon 5 Ob 114/03f m. w. N.; ...