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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 27

OGH: Urlaubsablösen

1. Die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG sind der Gesellschaft als Arbeitgeberin zurechenbar. Eine allfällige Zustimmung des Geschäftsführers einer KG ist nicht anders zu beurteilen als diejenige eines Arbeitgebers, welcher eine natürliche Person ist.

2. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach den §§ 9, 10 Urlaubsgesetz stellt. - (§ 19 GmbH-Gesetz; §§ 161 und 170 HGB; § 10 Urlaubsgesetz)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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