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OGH: Befristete Arbeitsverhältnisse
•1. Ist im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart, so müssen die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
S. 26•2. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wird regelmäßig als nachteilig für den Arbeitnehmer angesehen. Dem steht der Vorteil gegenüber, dass nach dem Gesetz eine Kündigung während dieser Befristung nicht vorgesehen ist. Eine davon abweichende Regelung kann unter Berücksichtigung der Gründe für die Befristung und der konkreten Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeiten mangels Angemessenheit ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verletzten und den geförderten Interessen im Sinne des § 879 ABGB herbeiführen.
•3. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit der Förderzusage durch das Arbeitsmarktservice könnte ein sachlicher Grund für eine Befristung sein. Ausgehend davon wäre dann auch keine Unwirksamkeit der vereinbarten beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist anzunehmen. - (§1158 Abs. 1 ABGB; § 19 Abs. 1 AngG)
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