VwGH 24.02.2011, 2008/09/0129
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AuslBG §14a idF 2005/I/101; AuslBG §14e idF 2005/I/101; AuslBG §4 Abs3 Z7; B-VG Art7; MRKZP 01te Art1 Abs2; NAG 2005 §81 Abs2; VwRallg; |
RS 1 | Mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 14a und 14e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, wurden nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert. Durch die Neufassung dieser Voraussetzungen griff der Gesetzgeber aber lediglich in die Erwartungshaltung der Fremden auf unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage ein. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dem Gesetzgeber ist es - abgesehen vom Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände - nicht verwehrt, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten (vgl. VfSlg. 14960/1997 und VfSlg. 16125/2001). Der VwGH hegt vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken dahingehend, dass die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutz" verstieße. Ebenso wenig hegt der VwGH Bedenken, dass diese Regelung gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt. Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich nur bestehende Forderungen und Ansprüche, soweit sich diese aus gerichtlichen Urteilen oder in ausreichender Deutlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem Verfahren betreffend Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG geht es jedoch nicht um den Eingriff in eine bestehende Berechtigung oder Anwartschaft, sondern lediglich um eine Änderung der Voraussetzungen für die künftige Erteilung oder Verlängerung von Arbeitserlaubnissen. Selbst wenn man die Eigentumsgarantie in einer solchen Konstellation für maßgeblich erachtete, bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung derselben: Art. 1 Abs. 2 1. ZPMRK lässt nämlich das Recht der Staaten unberührt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die sie für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Angaben oder von Geldstrafen für erforderlich halten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/09/0025 E RS 1 |
Normen | AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101; AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101; AuslBG §4 Abs3 Z7; B-VG Art7 Abs1; NAG 2005 §81 Abs2; NAGDV 2005; VwRallg; |
RS 2 | Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind (Hinweis E , 2006/09/0070). Auch der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 101, ohne Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubniseingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf; einerseits ist nämlich zu beachten, dass bestehende Arbeitserlaubnisse dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Nach § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm der NAGDV 2005 gelten ferner die vor dem Inkrafttreten des NAG 2005 erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und des jeweiligen Gültigkeitszweckes weiter, sodass früher erteilte den nunmehr erforderlichen Niederlassungsbewilligungen gleichzuhaltende Aufenthaltstitel auch weiterhin Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sein können. Schließlich bietet § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Möglichkeit, für Asylwerber, über deren Asylantrag nach Ablauf von drei Monaten noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, während des laufenden Asylverfahrens eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hegt der VwGH keine Bedenken dahingehend, dass das Fehlen von Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis unverhältnismäßig wäre. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/09/0025 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des BM in R, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSSBG/4/08114/2008, betreffend Versagung der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht über den nach dieser Bestimmung erforderlichen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente betreffend seine privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet adressierten die Aufenthaltsbehörden. Das AuslBG räume im gegenständlichen Fall im Hinblick auf sozial humanitäre Gründe keine Spielräume ein. Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers entspreche nicht dem eines rechtmäßig niedergelassenen Ausländers im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht verfügte. Seine insofern vorgetragenen Argumente, er habe durch seine bisherige Arbeit in Österreich ein Anwartschaftsrecht auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis erworben, führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2006/09/0070, und vom , Zl. 2008/09/0025, zum gleichen rechtlichen Vorbringen dargelegt und die maßgeblichen Rechtsfragen dort geklärt. Auf diese Erkenntnisse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltsrechts abwarten bzw. die materiellen Voraussetzungen für deren Erteilung prüfen müssen, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im vorliegenden Verfahren nach dem AuslBG hatte die belangte Behörde jedoch keine Vorfrage zu entscheiden, sondern lediglich im Sinne des § 14e AuslBG das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmales, nämlich eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels erfüllt oder nicht, war daher nicht Gegenstand des von der belangten Behörde zu entscheidenden Falles (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0233), weshalb keine Rechtsgrundlage dafür besteht, das Verfahren nach § 14e Abs. 1 AuslBG bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0346).
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Dies ließ bereits der angefochtene Bescheid und die Beschwerde erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101; AuslBG §14a idF 2005/I/101; AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101; AuslBG §14e idF 2005/I/101; AuslBG §4 Abs3 Z7; B-VG Art7 Abs1; B-VG Art7; MRKZP 01te Art1 Abs2; NAG 2005 §81 Abs2; NAGDV 2005; VwRallg; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2008090129.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-92493