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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 17

Das Pensionsharmonisierungsgesetz

Mag. Walter Neubauer

Mit tritt das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, ausgegeben am , in Kraft. Hervorzuheben sind das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), das im Zuge der Pensionsharmonisierung als neues Gesetz geschaffen wurde, sowie die Änderungen des ASVG, GSVG, FSVG, BSVG und AlVG.

1. Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

1.1. Geltungsbereich

Das APG findet Anwendung auf alle nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG in der Pensionsversicherung versicherten Personen. Dieses Bundesgesetz regelt ausschließlich das Pensionskonto, den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension, der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension sowie der Hinterbliebenenpensionen einschließlich der Abfindungen. Soweit im APG nichts anderes bestimmt ist, sind auf den erfassten Personenkreis weiter die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des APG sind Personen, die vor dem geboren sind. Diese Ausnahme gilt nicht für die Korridorpension und die Schwerarbeitspension.

Für Personen, die nach dem geboren sind und bis zum Ablauf des mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen ...

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