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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 6

Arztbesuch und Dienstzeit

Grundsätzlich ist der Arztbesuch außerhalb der Dienstzeit zu absolvieren

Dr. Hans Trattner

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wann ein Arztbesuch zu erfolgen hat, bzw. es werden die rechtlichen Grundlagen hierfür erörtert. Fest steht jedenfalls, dass ein „notwendiger" Arztbesuch u. U. einen Dienstverhinderungsgrund darstellt. Inwieweit ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes gegeben ist, ist im Einzelfall festzustellen. Es ist dabei jedenfalls auf die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit des Arztbesuches Bedacht zu nehmen. Weiters ist auch eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen. Liegt ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund vor, so ist auf gewisse Rechtstatbestände zurückzugreifen. Dienstverhinderungsgründe sind grundsätzlich im Gesetz geregelt; darüber hinaus geben auch diverse Kollektivverträge hierüber Auskunft.

Die Hauptregelungen betreffend Dienstverhinderungen finden sich einerseits im AngG, andererseits im ABGB.

Für Angestellte findet sich die entsprechende Regelung im

§ 8 Abs. 3 AngG

„Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird."

§ 1154b ABGB

„Der Dienstnehmer behält seinen Anspru...

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