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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 5

Familienbeihilfe für volljährige behinderte Kinder

Auf Grund von § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. ist als erheblich behindert ein Kind anzusehen, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ().

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