Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Urlaub/Nachtschwerarbeit
•1. Aus § 10a UrlG lässt sich nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die Gewährung von Zusatzurlaub nach dieser Gesetzesstelle neben der Anwendbarkeit des UrlG auch die Anwendbarkeit des NSchG voraussetzt: Vielmehr lässt sich § 10a UrlG auch so deuten, dass Zusatzurlaub bei Vorliegen der im NSchG legaldefinierten Nachtschwerarbeitskriterien gebührt, ohne dass dieser Verweis auf ein anderes Gesetz dessen unmittelbare Geltung für den Betroffenen voraussetzt.
•2. Die in § 15 Abs. 2 zweiter Satz BDSG geregelte Ausnahme von der Anwendung des NSchG verhindert bei dieser Auslegung die Anwendung des § 10a UrlG nicht. - (§ 10a UrlG; § 15 Abs. 2 BDSG; Art. I NSchG)
( 8 Ob A 126/03 t)