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Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

OGH 13.12.2023, 8Ob106/23f

Rechtssätze


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Normen
ABGB §154 Abs3 G
ABGB §258 Abs4 idF 2. ErwSchG
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013
RS0048176
Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.
Normen
ABGB §154 Abs3 G
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013
RS0048142
Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Kindes bestimmend.
Normen
RS0108029
Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
Normen
RS0112025
Ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Kindeswohl entspricht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab.
Normen
RS0048207
Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung.
Normen
RS0134631
Seit dem 2.ErwSchG gilt die vertretene Person im Erwachsenenschutzrecht stets als verfahrensfähig und soll Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte Mag. Korn, MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, *, dieser vertreten durch die Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 155/23y-181, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 29 P 45/10f-177, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Für die 1949 geborene Betroffene ist der Verein VertretungsNetz zum Erwachsenenvertreter für alle Angelegenheiten bestellt. Sie wird seit mehr als zehn Jahren in einem Pflegeheim betreut. Aufgrund ihrer Unterbringung in der Pflegeeinrichtung wurden bis zum 50 % der erhöhten Familienbeihilfe an das Land Kärnten als Kostenbeitrag für die stationäre Betreuung abgeführt.

[2] Zu 6 Ob 192/22m sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass das Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen ist, dass die erhöhte Familienbeihilfe nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Lebensunterhalt einer stationär betreuten Person einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die diese Person aufgrund von Einschränkungen hat, durch diese Art der Betreuung vollends gesichert ist. Aufgrund dieser Entscheidung wird die erhöhte Familienbeihilfe der Betroffenen seit Jänner 2023 nicht mehr an das Land Kärnten abgeführt, sondern verbleibt ihr zur Gänze.

[3] Das Land Kärnten bot der Betroffenen an, die erhöhte Familienbeihilfe für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 (in Höhe von insgesamt 6.639,50 EUR) zurückzuzahlen, wenn sie eine Verzichtserklärung unterzeichnet, nach der durch die Rückzahlung des beantragten Anteils der erhöhten Familienbeihilfe sämtliche darüber hinausgehende Ansprüche auf Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe gegen das Land Kärnten abgegolten sind.

[4] Die Erwachsenenvertretung beantragt die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber dem Land Kärnten hinsichtlich der Ansprüche auf Rückzahlung für vor 2020 geleistete Zahlungen. Von einem Anspruch der Betroffenen auf Rückzahlung sei auszugehen. Das Land Kärnten sei zur Zahlung nur unter der Bedingung bereit, dass gleichzeitig ein Verzicht abgegeben werde.

[5] Das Erstgericht ermächtigte den Erwachsenenvertreter zur Entgegennahme der Zahlungen, wies jedoch den Antrag auf Genehmigung der Abgabe einer Verzichtserklärung für darüber hinausgehende Ansprüche auf Rückzahlung ab. Von einer Verjährung dieser Rückzahlungsansprüche sei nicht zwingend auszugehen, der Verzicht entspreche nicht dem Wohl der Betroffenen.

[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Schlechterstellung der Betroffenen durch die Abgabe einer Verzichtserklärung sei nicht auszuschließen, weil der Ausgang eines Zivilprozesses über ein Rückzahlungsbegehren betreffend diese Zahlungen unklar sei. Wenn auch Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, sei nach jüngerer Rechtsprechung die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog zu § 1486 Z 1 ABGB nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion trete. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodischer Leistungen sei erwägenswert. Nach einigen höchstgerichtlichen Entscheidungen seien die Leistungen des Sozialhilfeträgers in den sozialrechtlichen Vorschriften allerdings abschließend geregelt, inwieweit Verjährungsvorschriften des ABGB auch im öffentlichen Recht überhaupt anzuwenden seien, sei ungewiss. Die Abgabe der Verzichtserklärung sei daher nicht zu genehmigen.

[7] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil seine Auffassung, die Verjährungsfrage sei zweifelhaft, im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs stehen könnte.

[8] In ihrem durch die Erwachsenenvertretung eingebrachten Revisionsrekurs beantragt die Betroffene, die angefochtenen Beschlüsse dahin abzuändern, dass auch der Antrag auf Abgabe der beabsichtigten Verzichtserklärung pflegschaftsbehördlich genehmigt werde, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Betroffene persönlich hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

[9] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, er zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[10] 1.1. Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. Die genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RS0048176). Ob die Voraussetzungen für eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RS0048176 [T2]; vgl auch RS0112025; RS0048207; RS0048142). Bei dieser Prüfung ist daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen (RS0048176 [T6]).

[11] 1.2. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Abzustellen ist darauf, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde (RS0108029 [T1]). Dem Pflegschaftsgericht obliegt dabei die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klage im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch eine Belastung mit Prozesskosten (RS0108029 [T8]; RS0048142 [T6]). Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen (RS0108029 [T9]). Ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0112025) und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[12] 2.1. Die Revisionsrekurswerberin geht in ihrem Rechtsmittel – unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 126/22a – selbst davon aus, dass die Verjährungsfrage im Genehmigungsverfahren nicht zu beurteilen ist und eine Vermögensverminderung im Hinblick auf eine allenfalls maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist im konkreten Fall nicht auszuschließen ist. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zieht sie insoweit nicht in Zweifel. Dass die Rekursentscheidung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch stünde, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Ein näheres Eingehen auf die dies in den Raum stellende Zulassungsbegründung des Rekursgerichts erübrigt sich daher (vgl RS0102059).

[13] 2.2. Als einziges Argument führt der Revisionsrekurs ins Treffen, die Genehmigung der Verzichtserklärung entspreche hier ausnahmsweise dem Wohl der Betroffenen, weil sie bei Abgabe dieser Erklärung zeitnah und ohne gerichtliche Auseinandersetzung die Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe vom Land Kärnten für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erhalten würde, während sie bei Versagen dieser Genehmigung die geleistete Familienbeihilfe ab Beginn der Heimunterbringung einklagen müsste, was mit erheblichem Prozesskostenrisiko verbunden wäre.

[14] 2.3. Im Rahmen der gebotenen bloßen Grobprüfung, ob die Genehmigung der Zustimmung dem Wohl der Betroffenen entspricht, weil sie zwar auf (erhebliche) Ansprüche verzichtet, die Rückzahlung der zu viel geleisteten Beträge der letzten drei Jahre aber unverzüglich erhält, ist zu bedenken, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter bei Ablehnung des verlangten Verzichts nicht dazu gezwungen wäre, die zu viel geleisteten erhöhten Familienbeihilfebeträge für sämtliche Jahre ab der Unterbringung der Betroffenen zur Gänze einzuklagen; sollte das Land Kärnten die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfebeträge für die Jahre 2020 bis 2022 tatsächlich auch bei Ablehnung der Verzichtserklärung verweigern, könnten diese – auf Basis der höchstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 192/22m mit guten Erfolgsaussichten (und daher mit wahrscheinlichem Kostenersatz) – eingeklagt werden. Dass die Vorinstanzen die Genehmigung für die Verzichtserklärung versagten, ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl auch 5 Ob 191/23h).

[15] 3. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, *, dieser vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 155/23y-181, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 29 P 45/10f-177, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen versagten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber dem Land Kärnten. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zu.

[2] Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die (durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und den von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretene) Betroffene die Genehmigung der Rechtshandlung an.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Akt ist aus folgenden Erwägungen dem Erstgericht zurückzustellen:

[4] 1. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten finden sich in § 132 AußStrG, somit im 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“. Nach § 139 Abs 1 AußStrG sind der vertretenen Person sämtliche Beschlüsse über die nach dem 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG (§§ 132 bis 138 AußStrG) getroffenen Maßnahmen zuzustellen. § 116a AußStrG findet sinngemäße Anwendung, weil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (zB Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge) die vertretene Person – wie Erwachsenenschutzverfahren – unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren. Sie soll daher stets als verfahrensfähig gelten und Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein (8 Ob 120/20k; ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 76). Die betroffene (= vertretene) Person ist demgemäß Partei des Verfahrens nach § 132 AußStrG, ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren (2 Ob 126/22a).

[5] 2. Gemäß § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand (vgl § 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus (3 Ob 87/19v; 8 Ob 120/20k).

[6] 3. Somit steht der betroffenen bzw vertretenen Person in einem Verfahren nach § 132 AußStrG nicht nur ein eigenes Rechtsmittelrecht, sondern auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu (2 Ob 126/22a).

[7] 4. Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs an die Betroffene zur allfälligen Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen haben, wobei die Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass sie sich im (ihre Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss (2 Ob 126/22a).

[8] 5. Erst nach Einlangen einer Rechtsmittelbeantwortung bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Frist wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00106.23F.0322.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-92280