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OGH: Kündigung
•1. Das Ersuchen eines Arbeitnehmers an den Betriebsrat, den Kündigungsanfechtungsprozess fortzusetzen, ist nur ein Wunsch i. S. d. § 37 Abs. 2 ArbVG, der den Betriebsrat nicht seiner eigenständigen, von kollektiven Erwägungen bestimmten Prüfung nach den §§ 38 ff. ArbVG entbindet. Entschließt sich der Betriebsrat, den Kündigungsanfechtungsprozess fortzusetzen, dann ist diese Entscheidung wie schon die Einleitung des Verfahrens im vorliegenden Fall dem Betriebsrat und nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
•2. Ein vom Arbeitgeber nach Beendigung des Prozesses geltend gemachter Schaden infolge nicht ersetzbarer Prozesskosten auf Grund der Fortsetzung der Kündigungsanfechtung liegt im Verhältnis zum Arbeitnehmer außerhalb des Schutzzweckes seiner vertraglichen Pflicht, das Zustandekommen eines mit dem Arbeitgeber geschlossenen bedingten Vergleich über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Eine Aufrechnung der entstandenen Prozesskosten gegen den Vergleichsanspruch des Arbeitnehmers ist daher nicht zulässig. - (§§ 37 ff., 105 ArbVG)
( 9 Ob A 136/03 w)