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ASoK 11, Oktober 2004, Seite 403

• VwGH: Studentenheime kommunalsteuerfrei (§ 8 Z 2 KommStG)

Dr. Wolfgang Höfle

RdW 9/2004, Artikel-Nr. 516. ARD 5534/21/2004.

Entgegen Literatur und Verwaltungspraxis stellt der VwGH (2001/15/0005 vom ) bei der Auslegung des Begriffs „Jugendfürsorge" nicht auf die Volljährigkeit, sondern auf das 27. Lebensjahr ab.

Anmerkung: Zur Verwaltungspraxis siehe Punkt 8.5.3 der Information des Finanzministeriums zum bisherigen Kommunalsteuergesetz vom (AÖFV Nr. 298/1994).

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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