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Zumutbarkeit der Übernahme einer Erwachsenenvertretung
iFamZ 2022/183
Rechtsanwälte müssen auch nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt. Dazu gehört gem Z 3 leg cit auch, dass dem Rechtsanwalt die Bestellung zum Erwachsenenvertreter unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen (widerleglich) vermutet.
(…) [4] Ob die vom Rechtsanwalt behaupteten Umstände die Übernahme der konkreten Erwachsenenvertretung tatsächlich unzumutbar machen, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0123440 [T9]). Der Rechtszug an den OGH ist daher nur dann eröffnet, wenn die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so ihren Ermessensspielraum überschritten hat, oder wenn ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den OGH bedarf (vgl RIS-Justiz RS0108756 [T2]).
[5] 2. Nach der Rsp begründet nur eine konkret geltend...