OGH 01.12.2005, 5Ob158/72
OGH 01.12.2005, 5Ob158/72
Rechtssätze
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Normen | |
RS0021803 | Haftung des Schuldners für Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen. |
Normen | |
RS0019170 | Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Auch ein dem Entlehner vom Verleiher eines Baggers gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Fahrer kommt im Rahmen des Betriebes des Entlehners zum Einsatz, so dass sich der Entlehner für seine gegenüber dem Verleiher des Baggers zu erbringenden Leistung eines vertragsgemäßen Gebrauches als Voraussetzung für dessen beschädigungsfreie Rückstellung seiner in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe bedient. |
Normen | |
RS0020814 | Der Entlehner einer Sache haftet für das Verschulden derjenigen Person, deren er sich bei der Verwahrung und Beaufsichtigung der Sache bedient. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021803 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-92037