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OGH 01.12.2005, 5Ob158/72

OGH 01.12.2005, 5Ob158/72

Rechtssätze


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Normen
RS0021803
Haftung des Schuldners für Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen.
Normen
RS0019170
Erfüllungsgehilfe ist derjenige, dessen sich jemand zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung bedient. Auch ein dem Entlehner vom Verleiher eines Baggers gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Fahrer kommt im Rahmen des Betriebes des Entlehners zum Einsatz, so dass sich der Entlehner für seine gegenüber dem Verleiher des Baggers zu erbringenden Leistung eines vertragsgemäßen Gebrauches als Voraussetzung für dessen beschädigungsfreie Rückstellung seiner in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe bedient.
Normen
RS0020814
Der Entlehner einer Sache haftet für das Verschulden derjenigen Person, deren er sich bei der Verwahrung und Beaufsichtigung der Sache bedient.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021803
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-92037