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OGH: KV / Gebrechen
•1. Eine Funkmikrofonanlage (ein Gerät, das geeignet ist, eine nach Einsetzung des Cochlearimplantates und nach allfälliger Sprachtherapie durch einen Logopäden bestehende, medizinisch nicht mehr beeinflussbare Störung des Hörvermögens zu bessern oder zu beseitigen) ist als Hilfsmittel einzustufen.
•2. Mit der Einstufung der Funkmikrofonanlage als Hilfsmittel ist zugleich eine Qualifikation als sonstiges Heilmittel im Sinn des § 136 Abs. 1 lit. b ASVG verneint, weil keine Krankheit mehr, sondern ein Gebrechen vorliegt. - (§ 136 Abs. 1, § 137 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 224/02 t)