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OGH 22.02.2006, 4Ob114/79

OGH 22.02.2006, 4Ob114/79

Rechtssatz


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Normen
RS0008817
Reisegebühren sind ihrem Wesen nach ein Aufwandsersatz für tatsächlich anfallende Mehrkosten infolge auswärtiger Dienstleistungen.

Eine auswärtige Dienstleistung endet mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkunft und bei nicht unmittelbarer Rückkehr mit dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte seinen dauernden Dienstort wieder erreichen hätte können. (§§ 16, 5 RGV 1955, Allgemeine Anstellungsbedingungen der Wiener Symphoniker)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008817
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-91886