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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 364
Beiträge nach Betriebsprüfung
• Beiträge nach Betriebsprüfung (§ 25 GSVG)
SV aktuell 3/2004, 12: Artikel von Thomas Richter.
Das Ergebnis einer Betriebsprüfung ändert die endgültige Beitragsgrundlage, die vorläufige nur auf Antrag des Versicherten. Die Berichtigung erfolgt nicht in vier Teilbeträgen, sondern in einem Betrag.