OGH 27.11.2024, 3Ob186/24k
Rechtssätze
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Normen | |
RS0048820 | Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist. |
Norm | ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 |
RS0128812 | Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren am * 2014, und 2. *, geboren am * 2016, beide wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch Dr. Stephanie Appl, LL.M., Rechtsanwältin in Klosterneuburg (Kinderbeistand: Mag. *), wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 268/24w-206, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Nach den Feststellungen ist das Verhältnis der Eltern seit ihrer Trennung im Oktober 2019 hoch konfliktbehaftet. Sie machen einander bei gemeinsamen Terminen wiederholt Vorwürfe. Zwischen ihnen herrscht weder eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis, noch wird es eine solche in absehbarer Zeit geben. Eine funktionierende Kommunikation zwischen ihnen ist praktisch unmöglich.
[2] Während bisher auch der Vater obsorgeberechtigt war, wiesen die Vorinstanzen nunmehr die Obsorgeberechtigung – den rezenten Empfehlungen der Familiengerichtshilfe folgend – allein der Mutter zu. Sie begründeten dies mit der für eine Obsorgeberechtigung beider Elternteile notwendigen Gesprächsbasis von Vater und Mutter. Dem Vater wurde ein Kontaktrecht eingeräumt.
[3] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Rechtliche Beurteilung
[5] Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile zwar (eher) der Regelfall sein (RS0128811 [T1]). Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt nach ständiger Rechtsprechung aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RS0128812). Es ist notwendig, dass Erziehungs- und Betreuungs-maßnahmen besprochen werden, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend beurteilt werden und sich die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile nicht regelmäßig widersprechen (RS0128812 [T25]). Zu beurteilen ist daher, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812 [T2, T4]).
[6] Dies kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0128812 [T5, T15, T19]; RS0130248 [T2]). Eine ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt nicht vor.
[7] Richtig ist zwar, dass ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren darf, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]). Dass das Verschulden für die fehlende Gesprächsbasis der Eltern – wie der Vater im Revisionsrekurs meint – primär der Mutter zukomme, ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen, vielmehr geht aus diesen eine diesbezügliche Verantwortlichkeit beider Elternteile hervor.
[8] Dass die Mutter besser als der Vater geeignet ist, die alleinige Obsorge auszuüben, ist nach dem Akteninhalt jedenfalls vertretbar.
[9] Dass sich die (noch unmündigen) Kinder für eine „gleichteilige Kontaktregelung“ aussprachen, stand entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers dem vom Erstgericht gefassten und vom Rekursgericht bestätigten Beschluss nicht entgegen. Der Wille eines Kindes stellt zwar für die Frage, wem die Obsorge zukommen soll, grundsätzlich ein relevantes Kriterium dar, allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RS0048820 [T11, T12]).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00186.24K.1127.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-91837