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OGH 27.07.2011, 2Ob99/77

OGH 27.07.2011, 2Ob99/77

Rechtssätze


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Normen
RS0058229
Keine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird.
Norm
RS0058248
Ein stehendes Kraftfahrzeug ist auch dann im Betrieb, wenn der auf dem Kraftfahrzeug montierte Hebekranmechanismus durch Umkupplung vom Motor des Kraftfahrzeuges betrieben wird (Betriebseinheit).
Norm
RS0028824
1) Eine einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit.

2) Eine Person, die zur gehörigen Besorgung nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung nur dann als untüchtig anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß sie nur bei ordentlicher Überwachung imstande ist, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten.
Normen
RS0017046
Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058229
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-91813