OGH 27.07.2011, 2Ob99/77
OGH 27.07.2011, 2Ob99/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS0058229 | Keine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. |
Norm | EKHG §1 IIIA |
RS0058248 | Ein stehendes Kraftfahrzeug ist auch dann im Betrieb, wenn der auf dem Kraftfahrzeug montierte Hebekranmechanismus durch Umkupplung vom Motor des Kraftfahrzeuges betrieben wird (Betriebseinheit). |
Norm | |
RS0028824 | 1) Eine einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit. 2) Eine Person, die zur gehörigen Besorgung nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung nur dann als untüchtig anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß sie nur bei ordentlicher Überwachung imstande ist, die ihr aufgetragenen Arbeiten zu verrichten. |
Normen | |
RS0017046 | Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058229 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-91813