Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Betriebsvereinbarung / Sozialplan
•1. Eine Partei kann sich auf das Nicht-Vorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung nicht berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht.
•2. Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den Sondervorschriften des ArbVG den Regeln des ABGB. Auch der Sozialplan fällt nicht dadurch weg, dass eine Voraussetzung nicht eintrat, die ausschließlich der eigenen Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist.
•3. Dem Arbeitgeber ist es daher verwehrt, sich auf die nicht erfolgte Betriebsstilllegung zu berufen, wenn die Betriebsstilllegung nicht zur Bedingung des Sozialplanes und der Einzelvereinbarung erhoben wurde. - (§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG; § 901 ABGB)
( 8 Ob A 72/03 a)