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OGH 09.04.2015, 12Os23/15x

OGH 09.04.2015, 12Os23/15x

Rechtssätze


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Normen
RS0107402
Der längere Tatzeitraum, für welchen sich der Täter durch Wiederholung gleichartiger Straftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen trachtet, muss keineswegs "zumindest etwa drei Monate" dauern. Eine bestimmte Mindestdauer dieses "längeren Zeitraumes" wird weder vom Gesetz noch von der Judikatur verlangt, vielmehr reicht es auch aus, dass der Täter seine strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von "zumindest einigen Wochen" mit gewerbsmäßiger Tendenz zu wiederholen beabsichtigte.
Norm
RS0116882
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
Normen
RS0098671
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
Normen
RS0119090
Stellt sich heraus, dass in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt, die verba legalia mithin zirkulär verwendet und recht besehen gar keine Feststellungen getroffen wurden, so liegt ein Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen vor.
Normen
RS0114744
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist mit dem schwerst einschlägig getrübten Vorleben der Angeklagten, der Beschäftigungslosigkeit und insbesondere mit dem äußerst professionellen Vorgehen logisch einwandfrei und hinlänglich begründet.
Norm
RS0092060
Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll; genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens aus der Tatwiederholung gerichtet ist.
Norm
RS0092354
Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, weshalb auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden können.
Normen
RS0103994
Die Annahme der Qualifikation ist auch bei solchen Einzeltaten zulässig, bei denen der Wert der Beute unterhalb der Bagatellgrenze liegt, sofern nur das angestrebte Einkommen insgesamt diese Grenze übersteigt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 95/14s-15, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in A***** anderen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch gewaltsames Eindringen in Gebäude, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen, und zwar

I./ zwischen und in fünf Angriffen Gewahrsamsträgern des Tennisvereins A***** durch Einschlagen einer Terrassentüre (A./ 1./), durch Aufzwängen der Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug (A./ 2./ und B./) sowie durch Aufzwängen von versperrten Handkassen (A./) insgesamt 650 Euro Bargeld;

II./ zwischen und in vier Angriffen Norbert F***** durch Aufzwängen einer versperrten Handkassa insgesamt 130 Euro Bargeld.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die von den Tatrichtern aus der Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit der wiederholten Tatbegehung, dem strukturierten und geplanten Vorgehen, seinen zumindest zeitweise schlechten finanziellen Verhältnissen und der einschlägigen Vorstrafenbelastung erfolgte Ableitung (US 5 bis 7) der Feststellungen zu der auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichteten Absicht unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 und RS0114744) nicht zu beanstanden. Bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gewerbsmäßiges Handeln weder durch größere zeitliche Abstände zwischen einzelnen Tathandlungen noch durch teilweise nur in Bezug auf geringe Geldbeträge begangene Einzeltaten ausgeschlossen wird, solange das - jeweils zumindest über einige Wochen angestrebte (RIS-Justiz RS0107402) - (Neben-)Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze übersteigt (RIS-Justiz RS0092060, RS0103994, RS0092354; Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7 und 12).

Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird kein nichtigkeitsrelevanter Begründungsfehler aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Die Kritik der Subsumtionsrüge (Z 10) an den mit Hilfe der verba legalia getroffenen Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 5) verkennt, dass deren Gebrauch die Wirksamkeit einer Tatsachenfeststellung grundsätzlich nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass in Wahrheit keinerlei Sachbezug hergestellt und damit gar keine Feststellungen getroffen wurden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8; RIS-Justiz RS0119090). Weshalb den Entscheidungsgründen (US 4 f iVm US 2 sowie US 5 bis 7) ein hinreichender Sachverhaltsbezug - auch hinsichtlich der Länge des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6 f) - nicht zu entnehmen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Angeklagten dazu - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00023.15X.0409.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-91595