Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2025, Seite 176

Das Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 (EPaRÄG 2025)

Ulrich Pesendorfer

Mit dem „kleinen Ehepaket“ bringt die Regierung punktuelle Änderungen im Ehe- und Partnerschaftsrecht auf den Weg. Die Ehefähigkeit ist frühestens mit 18 Jahren gegeben, die Ehe zwischen Cousins und Cousinen (und näheren Verwandten) wird verboten und die Befugnis der Staatsanwaltschaft, eine Nichtigkeitsklage wegen fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit einzubringen, wieder eingeführt. Die Änderungen sind mit in Kraft getreten.

I. Entwicklung

Die Texte des EPaRÄG 2025 liegen schon länger in der ministerialen Schublade (mit unterschiedlichen Titeln wie EPAG 2020, EPaRÄG 2023, EPaRÄG 2024). Bestimmungen zur Umwandlung von der Ehe in die eingetragene Partnerschaft und - praxisrelevanter - von der eingetragenen Partnerschaft in die Ehe haben es (vorerst) nicht in eine Regierungsvorlage geschafft. Das „große Ehepaket“, das im Regierungsprogramm 2025-2030 auf S 125 erwähnt wird (Fortsetzung der Arbeiten zur Modernisierung der Eherechts; Reform des Scheidungsrechts), steckt noch in den Kinderschuhen.

II. Ehefähigkeit ab 18 Jahren

Mit der Aufhebung des § 1 Abs 2 EheG wird die Möglichkeit, minderjährige Personen ab dem 16. Lebensjahr mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch das Pflegschaftsgeri...

Daten werden geladen...