VwGH 18.06.2025, Ra 2025/15/0039
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (vgl. etwa , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/15/0074 B RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Wurde ein vorläufiger Abgabenbescheid erlassen, obwohl keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bestanden hat, und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, so ist nach der hg. Rechtsprechung in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheids liegen kann. Entscheidend für den - nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO zu bestimmenden - Beginn der Verjährung ist daher, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden vorläufigen Bescheide - objektiv gesehen - eine Ungewissheit bestanden hat und wann diese Ungewissheit weggefallen ist. Hat tatsächlich keine Ungewissheit bestanden, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres der Erlassung des vorläufigen Bescheids (vgl. , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/15/0153 E RS 5 |
Normen | |
RS 3 | Wurde ein vorläufiger Abgabenbescheid rechtskräftig erlassen, ist es für eine Anwendbarkeit des § 209 Abs. 4 BAO unerheblich, ob tatsächlich eine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 bestanden hat, da eine fehlende tatsächliche Ungewissheit einer Endgültigerklärung nach der hg. Rechtsprechung nicht entgegensteht (vgl. Ellinger ua, BAO3 § 209 Anm 41 sowie § 200 Anm 16 unter Hinweis auf ; , mwH). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/15/0153 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des M J in N, vertreten durch Dr. Meinhard Einsle, Dr. Rupert Manhart und Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100004/2022, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2017 und der Umsatzsteuerverfahren 2010 und 2014, Einkommensteuer 2010 bis 2017, Umsatzsteuer 2010 und 2013 bis 2017, Anspruchszinsen 2010 bis 2016 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2021, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber bezog - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Verkaufsleiter für Beton aus einer Beschäftigung bei einer GmbH. Weiters erzielte er Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen sowie aus Gewerbebetrieb aufgrund von Beteiligungen. Nach Meldungen verschiedener Banken über mehrfache Kapitalabflüsse nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz an den Bundesminister für Finanzen, einer nachfolgenden abgabenrechtlichen Prüfung sowie Einschau in 25 Bankkonten des Revisionswerbers wurden 522 Konteneingänge und ein Vermögenszuwachs in der Höhe von 5,325.673,49 € für die Zeit zwischen 2009 und 2017 festgestellt. In Bezug auf zwischen 2010 und 2017 getätigte Kontoeinzahlungen des Revisionswerbers in Höhe von 1,292.877,63 €, Bareinzahlungen des Revisionswerbers auf die Konten seiner Ehegattin in Höhe von 89.000 € und seiner Kinder in Höhe von 20.000 € sowie Barzahlungen im Zusammenhang mit Wohnungskäufen in Höhe von 85.749,20 € konnte - so das BFG - die Mittelherkunft nicht festgestellt werden.
2 Ein gegen den Revisionswerber parallel eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde eingestellt.
3 Mit ergingen - im Zuge einer Außenprüfung - zunächst Bescheide, mit denen die Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2010 wiederaufgenommen und in der Folge diese Abgaben neu festgesetzt wurden. Im Mai 2021 ergingen sodann Bescheide, mit denen die Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2011 bis 2017 wiederaufgenommen und in der Folge diese Abgaben und Anspruchszinsen neu festgesetzt wurden, sowie ein Bescheid, mit dem die Einkommensteuervorauszahlung 2021 festgesetzt wurde.
4 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge. Das Finanzamt zweifle nicht daran, dass der Revisionswerber Finanzveranlagungen durchgeführt habe. Es habe auch diesbezüglich vorgelegte Unterlagen als Mittelherkunft-Nachweis anerkannt. Hinsichtlich der zahlreichen ungeklärten Bareinzahlungen sei es jedoch wahrscheinlicher, dass diese aus einer laufenden Einkunftsquelle im Prüfzeitraum als aus jahrzehntealten Veranlagungen stammten.
5 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BFG.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde ab. Begründend führte es zunächst aus, dass bezüglich 318 Konteneingänge in Höhe von 1,292.877,63 € die Mittelherkunft nicht habe festgestellt werden können. Dies liege daran, dass der Revisionswerber das BFG von der Herkunft dieser Konteneingänge, welche er im Wesentlichen mit Erträgen aus Wertanlagen und Casinogewinnen behaupte, nicht habe überzeugen können. Er habe keine entsprechenden schriftlichen Nachweise über die Herkunft der Gelder vorlegen oder nachvollziehbar darlegen können, woher die Gelder stammten. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber zunächst keine exakten Angaben habe machen können, wie viel Geld er tatsächlich zu Hause oder in einem Banksafe aufbewahrt habe. Erst in der Schlussbesprechung habe er dann angegeben, in den Jahren 2007/2008 drei Millionen Euro an Bargeld teilweise zu Hause und teilweise in einem Banksafe verwahrt zu haben, ohne aber nähere Angaben über die Aufteilung dieses Betrages gemacht zu haben. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine Person Geldbeträge von bis zu drei Millionen Euro über Jahre und Jahrzehnte hinweg zu Hause oder in einem Banksafe aufbewahrt habe und so nicht nur einen Entgang an Zinsen, sondern inflationsbedingt auch einen realen Wertverlust hingenommen haben solle. Wenn der Revisionswerber dabei von einer „Barreserve“ spreche, erkläre dies nicht Beträge in Millionenhöhe.
7 Auch die vom Revisionswerber beantragten Zeugen hätten keine konkreten Angaben über die Herkunft der in Streit stehenden Eingänge machen können. Von den beantragten Zeugen würden bereits mehrere Aussagen vorliegen und seien durch die rechtliche Vertretung des Revisionswerbers auch Stellungnahmen von Zeugen eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt worden, wobei diese keine konkreten Angaben in Bezug auf die Gelder des Revisionswerbers hätten machen können.
8 Da die Herkunft der in Streit stehenden Konteneingänge nicht feststellbar gewesen sei, seien sie zu einer vorhandenen Einkunftsart hinzuzurechnen, könne sich ein Verkaufsleiter für Beton doch neben dem laufenden Gehalt - ob mit oder ohne Wissen seines Arbeitgebers, könne dahingestellt bleiben - weitere Vorteile aus seiner Tätigkeit verschaffen. In zeitlicher Hinsicht sei die Schätzung unter der Annahme vorzunehmen gewesen, dass die Gelder für die Einzahlungen auf die Bankkonten unmittelbar davor als Einnahmen aus der unselbstständigen Tätigkeit bezogen und daher in derselben Besteuerungsperiode wie die Bankeingänge im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen seien.
9 Es liege in der Natur der Schätzung, dass diese mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden sei, welche jedoch hingenommen werden müsse. Diesbezüglich bestehe auch kein Spannungsverhältnis mit der Einstellung des Finanzstrafverfahrens, weil die Frage im Abgabenverfahren nur sei, aus welchen konkreten Geschäften der Vermögenzuwachs tatsächlich herrühre und nicht auch, ob dabei Abgaben hinterzogen worden seien. Eine Bindung des BFG an den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft bestehe nicht.
10 Der Festsetzung der Steuer stehe auch - aus näher genannter Begründung - nicht die Verjährung entgegen, wobei sich das BFG - angesichts früherer vorläufiger Festsetzungen - u.a. auch auf § 208 Abs. 1 lit. d BAO und § 209 Abs. 4 BAO stützte.
11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, das BFG weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, inwieweit Beweisanträgen des Revisionswerbers Folge zu leisten gewesen wäre. Das BFG habe beantragte Zeugen nicht gehört und dem Revisionswerber keine Gelegenheit gegeben, selbst Fragen an diese zu richten. Weiters fehle es an Rechtsprechung zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung von Abgaben nach § 208 Abs. 1 lit. d iVm § 200 BAO beginne und inwieweit gemäß § 209 Abs. 4 BAO die Verjährung durch vorläufige Bescheide verlängert werde. Schließlich könne sich das BFG auf keine Rechtsprechung stützen, die den Zeitpunkt der Zurechnung von ungeklärten Vermögenszuwächsen betreffe.
12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
17 Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (vgl. etwa bis 0104, mwN).
18 Insoweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BFG im Rahmen der Schätzung und dabei u.a. auch gegen die zeitliche Zurechnung des ungeklärten Vermögenszuwachses zu den Streitjahren wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes als Rechtsinstanz unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sohin lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut bis 0104, mwN).
19 Eine derartige Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des BFG, welches den unaufgeklärten Vermögenszuwachs im Wege der Schätzung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlung und der laufenden Zahlungseingänge auf den Bankkonten des Revisionswerbers - als Ergebnis einer laufenden Tätigkeit angenommen und den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften periodenentsprechend hinzugerechnet hat (vgl. ), zeigt die Revision mit ihrer pauschalen Revisionseinwendung im Zulässigkeitsvorbringen, dass der fallgegenständliche Vermögenszuwachs vor den Abgabenperioden erfolgt sei, nicht auf.
20 Weiters bringt die Revision - ohne nähere Fallanbindung - vor, es gebe keine Rechtsprechung zu den Fragen, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung von Abgaben nach § 208 Abs. 1 lit. d iVm § 200 BAO beginne und inwieweit gemäß § 209 Abs. 4 BAO die Verjährung durch vorläufige Bescheide verlängert werde.
21 Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
22 Wurde ein vorläufiger Abgabenbescheid erlassen, obwohl keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bestanden hat, und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, so ist nach der hg. Rechtsprechung in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird und keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheids liegen kann. Entscheidend für den - nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO zu bestimmenden - Beginn der Verjährung ist daher, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden vorläufigen Bescheide - objektiv gesehen - eine Ungewissheit bestanden hat und wann diese Ungewissheit weggefallen ist. Hat tatsächlich keine Ungewissheit bestanden, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres der Erlassung des vorläufigen Bescheids (vgl. ; , 2010/15/0073).
23 Nach § 209 Abs. 4 BAO verjährt weiters das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
24 Zudem ist es, wenn ein vorläufiger Abgabenbescheid rechtskräftig erlassen wurde, für eine Anwendbarkeit des § 209 Abs. 4 BAO unerheblich, ob tatsächlich eine Ungewissheit gemäß § 200 Abs. 1 BAO bestanden hat, da eine fehlende tatsächliche Ungewissheit einer Endgültigerklärung nicht entgegensteht (vgl. ; , Ra 2019/15/0153).
25 Dass das BFG von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung fallbezogen nicht dar.
26 Werden schließlich Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. , mwN).
27 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Beweisanträgen das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. , mwN).
28 Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist zudem von der Aufnahme von den Parteien beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, oder wenn sich aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (vgl. ).
29 Sofern die Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass das BFG zu Unrecht von der beantragten Einvernahme von Zeugen abgesehen habe, wird nicht dargelegt, zu welchem relevanten Beweisthema die in der Revision genannten Personen einvernommen hätten werden sollen und zu welchem anderen konkreten Ergebnis das BFG bei deren (neuerlicher) Einvernahme hätte kommen können. Demgegenüber hat die Revision nur pauschal behauptet, „der Revisionswerber hätte an die Zeugen sehr konkrete Fragen zu einzelnen Sachverhalten, insbesondere zu den von ihm getätigten Anlagegeschäften und zum Vorhandensein von Barmitteln, gestellt, sodass die Zeugen konkrete Angaben hätten machen können“.
30 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150039.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-91325