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ASoK 5, Mai 2004, Seite 176

OGH: Kündigung / Betriebliche Erfordernisse

1. Eine Kündigung ist dann i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG durch betriebliche Erfordernisse begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes notwendig ist. Dabei muss die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise dargetan werden.

2. Ein Arbeitsplatz ist weggefallen, wenn die betreffenden Arbeiten auf andere Arbeitnehmer aufgeteilt wurden. Daran ändern auch Monate nach der Kündigung erfolgte Neuaufnahmen nichts, wenn die aufgenommenen Arbeitnehmer über Fertigkeiten verfügen, die die gekündigte Arbeitnehmerin nicht hat und die für die Verwirklichung der vom Arbeitgeber gesetzten Tätigkeitsschwerpunkte notwendig sind.

3. Dazu, die Arbeitszeit hoch qualifizierter Mitarbeiter zu reduzieren, um damit die Teilzeitbeschäftigung der weniger qualifizierten gekündigten Arbeitnehmerin zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

( 9 Ob A 33/03 y)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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