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OGH: Betriebsübergang / Haftung
• 1. Eine unmittelbar durch das Gesetz vorgenommene Auswechslung eines der beiden Vertragsteile eines privatrechtlichen Vertrags greift in das Eigentumsrecht auch des anderen Vertragsteiles ein und stellt somit eine Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt und der Gesetzgeber bei ihrer Normierung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
• 2. Wechselt die Person des Arbeitgebers, liegt der Eigentumseingriff außerhalb der durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenze, wenn die Haftung des früheren Arbeitgebers ausgeschlossen wird.
• 3. Ein derartiger Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof dann nicht gesehen, wenn die Haftung des früheren Arbeitgebers gem. § 6 AVRAG (alt) gegeben war.
• 4. Durch die Festlegung einer starren Haftungsobergrenze im § 6 Abs. 2 AVRAG (neu) entsteht für vor bzw. nach dem stattgefundene Betriebsübergänge eine Ungleichheit der Haftungslänge. Eine solche Regelung wird jedoch nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen.
• 5. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine neuartige Regelung im § 6 Abs. 2 AVRAG getroffen hat, bedeutet nicht zwingend, dass die vorangegangene Rechts...