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Ungültige Wechselbürgschaft
ÖBA 2025/3128 (OGH)
Art 32 WG.
https://doi.org/10.47782/oeba202508061101
Die Haftung des Wechselbürgen setzt einen formell gültigen Skripturakt des Hauptschuldners voraus. Dieser fehlt, wenn der Wechselbürge als einziger Bezogener in einem Wechsel genannt ist, den er nur als „Bürge für den Annehmer“ fertigt, aber nicht akzeptiert, weil - mangels Nennung des Akzeptanten als Bezogener - keine aus dem Wechsel ersichtliche Hauptverpflichtung besteht.
Aus der Begründung:
[1] 1. Zur Besicherung einer Kreditverbindlichkeit ihres Sohnes gegenüber der kl Bank unterfertigten die Bekl am einen Blankowechsel mit der Beifügung: „als Bürge für den Bezogenen“. Am Wechsel befindet sich unter der Bezeichnung „Angenommen“ die eigenhändige Unterschrift des Sohnes der Bekl. Am wurde über dessen Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Im Auftrag der Kl wurde der Wechsel am ausgefüllt, indem als Bezogene die Bekl samt Geburtsdatum und Adresse, die Wechselsumme von € 194.920,64 samt Zinsen und das Fälligkeitsdatum eingesetzt wurden.
[2] Gestützt auf diesen Wechsel begehrte die Kl mit Wechselzahlungsauftrag zuletzt € 193.004,99 sA...