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Schülerfreifahrt für Pflichtpraktikum; Änderung des Familienlastenausgleichgesetzes 1967; Ministerialentwurf, Begutachtung
Die Erweiterung des Begriffes „Schulweg" bewirkt, dass Einrichtungen, die praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, auch dann „Schulen" i. S. d. FLAG sind, wenn sie sich nicht am Standort der Schule (gilt ebenfalls für das grenznahe Ausland) befinden. Weiters soll der Begriff „Schule" auch auf lehrplanmäßige Pflichtpraktika, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und durch Vorlage eines Praktikanten-Arbeitsvertrages der Schule nachzuweisen sind, ausgedehnt werden.
Damit wird eine Schulfahrtbeihilfe auch für Fahrten zu einem Pflichtpraktikum gewährt.