Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
"Zehntel-Regelung" in der Selbstständigen-Krankenversicherung
•"Zehntel-Regelung" in der Selbstständigen-Krankenversicherung (§ 273 Abs. 4 GSVG)
Jene Versicherten, die vor dem unter die sog. Subsidiarität der gewerblichen Krankenversicherung gefallen wären, müssen als selbstständig Erwerbstätige nach wie vor nicht die vollen GSVG-Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (heuer z. B. erst 5/10, somit 4,5 % der Beitragsgrundlage). Einzelne Versicherte beklagen nun, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diese begünstigende Zehntel-Regelung nur dann anwende, wenn man in der vorrangigen Krankenversicherung (i. d. R.: echter Dienstnehmer gemäß ASVG) im ganzen Kalendermonat durchgehend versichert sei. Nähern wir uns dieser Frage mit zwei Beispielen:
•Beispiel 1:
Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als echter Dienstnehmer vom bis zum . Beginn der GSVG-Pflichtversicherung irgendwann im April 2004 (z. B. auch erst am ). Begünstigt sind nach der Übergangsbestimmung nur jene, die „durch die Aufhebung" der Subsidiaritäts-Bestimmung der GSVG-Krankenversicherung unterliegen. Im vorliegenden Beispiel ist aber auch vor dem Pflichtversicherung mit dem Tag des Erlangens der Gewerbeberechtigung (vgl. § 6 GSVG) eingetreten. Selbst wenn dies am geschieht, ist (und war) gemäß § 27 Abs. 2 er...