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OGH: Betriebsvereinbarung
• § 69 Abs. 2 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz erfasst jene Mitwirkungsbefugnisse, die auch nach dem ArbVG durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, und stuft insoweit die bisherige Regelung von ihrem Charakter her im System des ArbVG als eine Betriebsvereinbarung ein.
• Die Disziplinarordnung der Bundesbahn ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 69 Abs. 2 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz eine Betriebsvereinbarung i. S. d. § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG. Die Kompetenz für die Verhängung geringerer Sanktionen ist eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung eingerichtete Stelle i. S. d. § 102 ArbVG i. V. m. § 69 Abs. 1 u. 2 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz. - (§ 69 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz)
( 8 Ob A 8/03 i)