Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Entlassung / Verletzung Dienstpflicht
• 1. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, zwei vom Arbeitgeber namhaft gemachte Ärzte zwecks Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen, verwirklicht nicht den Entlassungsgrund gem. § 66 Abs. 2 Z 2 Bundesforste-Dienstordnung („besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten").
• 2. Eine gem. § 62 Abs. 2 Bundesforste-Dienstordnung für den Fall des Vorliegens eines Kündigungsgrundes mögliche Umdeutung der Entlassung in eine Kündigung ist nicht möglich, wenn auch keiner der in Betracht kommenden Kündigungsgründe verwirklicht ist.
• 3. Eine auf § 64 Abs. 2 Z 2 Bundesforste-Dienstordnung gestützte Eventualkündigung ist schon deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht - wie gem. § 64 Abs. 4 Bundesforste-Dienstordnung vorgeschrieben - von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist, um ihm Gelegenheit für Vorstellungen oder Rechtfertigungen zu bieten. - (§ 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 Bundesforste-Dienstordnung; § 8 AngG)
„§ 15 Bundesforste-Dienstordnung, auf den sich die Beklagte berufe, verpflichtet den Bediensteten, sich im Fall der Dienstverhinderung über Verlangen einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Die dagegen vorgebrachten Einwände ...