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ASoK 3, März 2004, Seite 96

OGH: Entlassung / Verletzung Dienstpflicht

1. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, zwei vom Arbeitgeber namhaft gemachte Ärzte zwecks Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen, verwirklicht nicht den Entlassungsgrund gem. § 66 Abs. 2 Z 2 Bundesforste-Dienstordnung („besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten").

2. Eine gem. § 62 Abs. 2 Bundesforste-Dienstordnung für den Fall des Vorliegens eines Kündigungsgrundes mögliche Umdeutung der Entlassung in eine Kündigung ist nicht möglich, wenn auch keiner der in Betracht kommenden Kündigungsgründe verwirklicht ist.

3. Eine auf § 64 Abs. 2 Z 2 Bundesforste-Dienstordnung gestützte Eventualkündigung ist schon deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht - wie gem. § 64 Abs. 4 Bundesforste-Dienstordnung vorgeschrieben - von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist, um ihm Gelegenheit für Vorstellungen oder Rechtfertigungen zu bieten. - (§ 62 Abs. 2, § 64 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 Bundesforste-Dienstordnung; § 8 AngG)

„§ 15 Bundesforste-Dienstordnung, auf den sich die Beklagte berufe, verpflichtet den Bediensteten, sich im Fall der Dienstverhinderung über Verlangen einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Die dagegen vorgebrachten Einwände ...

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