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ASoK 3, März 2004, Seite 76

Urlaubsjahr - Kalenderjahr

Anstelle des Arbeitsjahres kann bei Berechnung des Urlaubs auf das Kalenderjahr umgestellt werden

Dr. Hans Trattner

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 i. d. F. BGBl. I Nr. 89/2002, sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor, lässt jedoch die Vereinbarung eines anderen Jahreszeitraumes als Urlaubsjahr zu. Die entsprechende gesetzliche Regelung hiefür findet sich im § 2 Abs. 4 UrlG und lautet folgendermaßen:

„Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können abweichend von § 12 (Unabdingbarkeit) vorsehen, dass

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;

2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt;

3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des A...

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