Kein Öko-Sonderausgabenpauschale, wenn Bundesförderung noch nicht ausbezahlt wurde
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RV/7100709/2025-RS1 | Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG ist einerseits die Auszahlung der entsprechenden Förderung und andererseits die entsprechende Datenübermittlung an die Abgabenbehörde. Zudem müssen die Ausgaben nach ausbezahlter Förderung den Betrag von 4.000 Euro übersteigen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Graf & Partner Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Kaiser Franz-Ring 13, 2500 Baden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom erfolgte die antragsgemäße Veranlagung der beschwerdeführenden Partei (in der Folge die Bf.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, es sei eine Öko Sonderausgabenpauschale gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 für eine thermisch-energetische Sanierung beantragt, jedoch im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt worden. Es werde der Antrag gestellt, diese Pauschale zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, auf Basis der übermittelten Unterlagen sei der Antrag auf Bewilligung einer Bundesförderung, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales sei, erst im Jahr 2024 gestellt worden. Im Jahr 2023 könne die Pauschale daher nicht berücksichtigt werden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verweist die Bf. zusammengefasst darauf, die Förderung sei im Jahr 2023 beantragt und genehmigt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Sonderausgabenpauschale bereits im Jahr 2023 zu berücksichtigen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. führte eine energetisch-thermische Sanierung an ihrem Einfamilienhaus durch. Sie stellte dafür einen Antrag auf Bundesförderung. Diesem Antrag wurde am stattgegeben.
Die Bundesförderung wurde am 12.06.2024 ausgezahlt.
Im Kalenderjahr 2023 erfolgte keine Datenübermittlung der Förderstelle.
2. Beweiswürdigung
Dass eine energetisch-thermische Sanierung am Einfamilienhaus der Bf. durchgeführt wurde, ergibt sich aus den aktenkundigen Ausführungen der Bf. Der Antrag sowie dessen Genehmigung ergibt sich aus den von der Bf. beigebrachten Unterlagen im Rahmen des Vorlageantrags.
Das Datum der Auszahlung der Förderung ergibt sich aus den Informationen der Förderstelle, die den Parteien mit Beschluss vom übermittelt wurde.
Dass keine Datenübermittlung im Kalenderjahr 2023 erfolgte, ist aktenkundig und dadurch begründet, dass die Auszahlung erst im Kalenderjahr 2024 erfolgte (vgl. auch die Eingabe der Förderstelle vom ).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 normiert:
"10. a) Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
aa) Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt.
bb) Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.
cc) Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro."
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben gemäß lit. a beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt für Ausgaben gemäß lit. a 800 Euro jährlich.
§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 wurde durch das ÖkoStRefG 2022, BGBl I Nr. 10/2022 eingefügt. Aus den erläuternden Bemerkungen ergibt sich für den gegenständlichen Fall insb: "Zur Gewährleistung eines einfachen und transparenten Vollzuges, sollen Ausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 ausschließlich im Wege eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde, soll im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren - ohne Antrag oder weiteren Nachweis - jeweils ein Pauschbetrag von 800 Euro (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw. 400 Euro (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt 4 000 bzw. 2 000 Euro berücksichtigt" (vgl. ErlB RV 1293 der Beilagen XXVII. GP, 8).
Weiters führen die Materialien aus: "Mit dem Verweis auf die im (neu geschaffenen) § 40g Transparenzdatenbankgesetz - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, geregelte Datenübermittlung wird diese als Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Sonderausgabenabzugs normiert. Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen (Förder-)Daten sollen demnach automatisiert auf Basis der in die Transparenzdatenbank regelmäßig seitens der KPC eingemeldeten Förderungen herangezogen werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen können demnach Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Damit soll der administrative Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger minimiert werden" (vgl. ErlB RV 1293 der Beilagen XXVII. GP, 7).
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales ist damit ua einerseits die Auszahlung der entsprechenden Förderung und andererseits, die entsprechende Datenübermittlung an die Abgabenbehörde. Aufgrund der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts steht fest, dass die Förderung erst im Kalenderjahr 2024 ausbezahlt wurde. Eine entsprechende Datenübermittlung erfolgte damit auch erst in diesem Kalenderjahr.
Im Ergebnis ist daher aber die Beschwerde abzuweisen: Voraussetzung der Berücksichtigung der Sonderausgabenpauschale ist die Auszahlung der Förderung. Im Jahr 2023 wurde der Bf. die Förderung aber nicht ausbezahlt, weswegen das Sonderausgabenpauschale im Jahr 2023 (noch) nicht gebührt (vgl. so im Ergebnis auch die Eingabe der belangten Behörde vom ).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur gegenständlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 keine Rechtsprechung vorhanden ist, ist die Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 10 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100709.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAF-90279