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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2025, RV/7100551/2025

FLAG: Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2025/16/0088. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Landstraßer Hauptstraße 82 Tür 11, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab 07/2023 Ordnungsbegriff ***124*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin bezog von Juni 2004 bis Juni 2023 erhöhte Familienbeihilfe (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom ).

2. Mit Auskunftsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Ausbildungsnachweise vorzulegen, die bescheinigen, dass sie sich zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr in Berufsausbildung befunden hat.

3. Mit Vorhaltsbeantwortung vom wurde ein Versicherungsdatenauszug und ein E-Mail der Bf. mit folgendem Inhalt vorgelegt.

"Ich habe 2 Jahre eine Lehre als Friseurin begonnen mit 18! Aber ich habe sie nicht abgeschlossen, weil meine Mutter das Geschäft nicht weiterführte!!! Ich habe auch keine Beweise dafür! Ich habe weiters auch ein Jahr lang bei der *** im Büro gearbeitet, aber dafür habe ich auch keine Beweise!

Gibt es die Möglichkeit nicht mehr, bei der Sozialversicherung alle Nachweise ausdrucken zu lassen? Was man wann gelernt hat, bzw wo, wann man beschäftigt war???

Das Einzige, das ich noch habe, sind meine Diplome für Kosmetik und Nageldesign, aber da war ich jünger als ich die gemacht habe. Es tut mir leid, dass ich Ihnen nicht mehr Helfen kann!"

4. Am erhielt die Beschwerdeführerin die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe. "Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis Juni 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein."

5. Mit Abweisungsbescheiden jeweils vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit abgewiesen. Der Begründung ist wie folgt zu entnehmen:

"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden. Zudem sind Sie laut Sozialministerium zum Untersuchungstermin nicht erschienen. Da somit kein Grad der Behinderung festgestellt werden konnte, wird Ihr Antrag abgewiesen."

6. Dagegen wurden vom gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerden erhoben (, eingelangt am ) und wie folgt ausgeführt:

"Der Antrag auf Familienbeihilfe wird unter anderem auch deshalb zurückgewiesen, da gewisse Unterlagen nicht geschickt worden sind. Die Entscheidung enthält keinerlei Hinweise darauf, um welche Unterlagen es sich handelt. Die einzige Unterlage, auf die im Rahmen der Aufforderung vom verwiesen wird, ist der Pflegegeldbescheid. Nachdem Frau ***Bf1*** keinerlei Pflegegeld bezieht, kann ein solcher auch nicht vorgelegt werden. Eine fehlende Mitwirkungspflicht ist daher nicht feststellbar.

Vorgelegt wird das Gutachten (Anm. der Richterin: Gutachten Dr. ***A*** vom ), in dessen Zusammenhang die Erwachsenenvertretung bzw. damals Sachwalterschaft bestellt wurde, aus diesem ist eine deutliche psychiatrische Krankheit ersichtlich. Weitere Befunde liegen nicht vor. Auch unterlassene Mitwirkung an der Untersuchung ist auf die Erkrankung zurückzuführen und wurde auch das Sozialministerium diesbezüglich informiert und ersucht, eine Untersuchung vor Ort vorzunehmen. Diese wurde nicht durchgeführt, sodass auch hier die fehlende Mitwirkungspflicht nicht feststellbar ist. […]"

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung wie folgt aus:

"[…] Frau ***Bf1*** geboren am *** 12/1980*** ist 43 Jahre alt. Laut der BSB- Bescheinigung mit der Geschäftszahl ***123*** des Sozialministeriumservice vom wurde eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" ab dem adjustiert.

Die Begründung zur dauernden Erwerbsunfähigkeit laut Bescheinigung vom lautet: "Nach den Unterlagen ist eine psychische Erkrankung (Drogenabhängigkeit und im Verlauf eine depressive Störung) dokumentiert. Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. Lebensjahr eingetreten ist. Diese kann ab Vorlage obigen Befundes bestätigt werden."

Gemäß dem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom mit der Geschäftszahl ***123*** wurde Frau ***Bf1*** eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab dem adjustiert - Frau ***Bf1*** war am 23 Jahre alt und stand zu diesem Zeitpunkt in keiner Ausbildung im Sinne des FLAG. […]"

8. Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass aus dem vorgelegten Gutachten Dr. ***A*** ersichtlich ist, dass die Grunderkrankung bereits während der Lehre entstanden ist, dh bereits vor dem 18. Lebensjahr. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Frau ***Bf1*** seit ihrem 18. Lebensjahr erhöhte Familienbeihilfe bezieht, daher seit mehr als 26 Jahren erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat, die Behörde daher seit diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Die plötzliche Annahme, dass dieser Umstand nicht (mehr) vorliegt, ist daher sachlich in keiner Weise gerechtfertigt. Dies auch im Hinblick darauf, dass mit zunehmender Zeit die erforderlichen Unterlängen nicht mehr zur Verfügung stehen. […]"

9. Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit Beschluss vom wurde dem Antrag des Erwachsenenvertreters auf Akteneinsicht durch Übermittlung einer Aktenkopie entsprochen.

11. In der Stellungnahme vom bringt der Erwachsenenvertreter ergänzend vor:

"In umseits bezeichneter Rechtssache wird im Hinblick auf die übermittelte Aktenabschrift festgehalten, dass laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom festgestellt wurde, dass jedenfalls bereits ab 2001 Drogenabhängigkeit (Heroin, Kokain) vorlag. Eine Drogenabhängigkeit stellt jedenfalls eine psychische Erkrankung dar. Damit ist dokumentiert, dass bereits vor dem 21. Lebensjahr eine Selbsterhaltungsunfähigkeit eingetreten ist.

Es ist einerseits nicht nachvollziehbar, warum die gutachtenerstellenden Ärzte davon ausgehen, dass bei einer Heroinabhängigkeit noch eine Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Auch aus dem Gutachten ***A*** ergibt sich durch die Befragung der Antragstellerin, dass diese nach Volks- und Hauptschule ein Jahr in einer Haushaltsschule und dann zwei Jahre in einer dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe gewesen sei, dies aber abgebrochen habe. In der Folge habe sie ein halbes Jahr eine Friseurlehre gemacht, verbunden mit dem Tod der Großmutter und dem Kennenlernen des drogensüchtigen Freundes sei sie depressiv geworden und habe offenbar auch die Drogenabhängigkeit begonnen.

Bereits daraus ist ersichtlich, dass die Berufsunfähigkeit bzw. Erkrankung vermutlich bereits im 17./18. Lebensjahr eingetreten ist.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aktenabschrift nicht den gesamten Akt des Finanzamtes umfasst. Vorgelegt wird die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. Aus dieser ist ersichtlich, dass Frau ***Bf1*** zumindest ab Juni 2004 bis Juni 2023 erhöhte Familienbeihilfe erhalten hat. Daraus ist klar ersichtlich, dass im Jahr 2004 jedenfalls davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Familienbeihilfe vorlagen und damit auch die Berufsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss. Es wird daher noch einmal ausdrücklich der ANTRAG gestellt, es mögen die relevanten Aktenabschriften, die zur Bewilligung der erhöhten Familienbeihilfe im Jahre 2004 geführt haben, übermittelt werden, bzw. wird darauf hingewiesen, dass das entscheidende Gericht in diese Unterlagen Einsicht nehmen soll, um festzustellen, warum sich im Verhältnis zum Jahr 2004 im Jahr 2024 hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Berufsunfähigkeit geändert haben soll.

Es wird diesbezüglich auch vorgebracht, dass im Hinblick auf die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe im Jahre 2004 jedenfalls von einer behördlich rechtskräftig festgestellten Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vorlagen, daher eine nochmalige Prüfung hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung jedenfalls unzulässig ist. Die neuerliche Überprüfung des Anspruches kann sich daher ausschließlich darauf beziehen, ob in der Zwischenzeit eine gesundheitliche Änderung eingetreten ist, die möglicherweise eine Berufsfähigkeit ergibt.

Es kann jedoch nicht dem Antragsteller zugemutet werden, regelmäßig - und das auch über Jahrzehnte hinweg - immer wieder nachzuweisen, dass seine Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Dies insbesondere dann, wenn die Behörde dies bereits einmal festgestellt hat."

12. Am wurde die belangte Behörde aufgefordert, sich zur Stellungnahme des Erwachsenenvertreters zu äußern:

"[…] ich übermittle Ihnen im Anhang das Schreiben des Erwachsenenvertreters in der Beschwerdesache ***Bf1*** zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme.

Sie werden ersucht darzulegen, aus welchen Gründen ab dem Jahr 2004 eine Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe erfolgte, obwohl nach Ansicht des entscheidenden Gerichts die Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Hat die Beschwerdeführerin auch vor 2004 bereits (erhöhte) Familienbeihilfe bezogen (Darstellung FB-Bezug vor 2004)?"

13. Stellungnahme der belangten Behörde vom :

"[…] im gegenständlichen Fall ist die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ***Bf1*** Brigitte in Frage gestellt.

Laut dem Gutachten vom wurde bei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit Juni 2004 und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% festgestellt.

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Diese dauernde Erwerbsunfähigkeit trat während dem 21. Lebensjahr und dem 25. Lebensjahr auf.

§ 8 Abs 5 und 6 FLAG 1967 (in der Fassung vom bis ):

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

§ 166 BAO lautet: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Die Beweisregelung des § 8 Abs 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12 mwN), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw ist (oder dauernd außerstande war bzw ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen), ist die Behörde bzw das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechend sind (vgl ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Die Beihilfenbehörden haben somit bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl ; ). Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs 6 FLAG1967 jedoch keine absolute und unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen (neue) Beweismittel dar (vgl ).

Die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde nach Ihrem 21. Lebensjahr festgestellt. In diesem Zeitraum befand sich die Beschwerdeführerin in keiner Berufsausbildung. Aufgrund der oben genannten Ausführungen kann festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall der Eintritt von der dauernden Erwerbsunfähigkeit und die fehlende Berufsausbildung maßgeblich für eine Gewährung der Familienbeihilfe sind.

Aufgrund einer "internen Fehlentscheidung" gewährte das Finanzamt Österreich, Dienststelle 03 die erhöhte Familienbeihilfe von Juni 2004 bis Juni 2023. Die Behörde stimmt dem entscheidenden Gericht zu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Ob hier die damals zuständige und aktenführende DST 03 noch die Anträge vom im Archiv hat oder uns den Grund für diese Fehlentscheidung nennen kann, ist fraglich.

Die Familienbeihilfe vor Juni 2004 wurde nicht von der Beschwerdeführerin selbst bezogen, sondern von der Kindesmutter. Die Kindesmutter bezog ab März 1994 die Familienbeihilfe bis November 2001. Die Gewährung bis November 2001 erfolgte, da die Beschwerdeführerin bis Dezember 1998 minderjährig war und sich von bis in einer Lehre befand. In diesem Zeitraum wurde die allgemeine Familienbeihilfe bezogen, nicht jedoch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (F2 - erhöhte Familienbeihilfe - ab 06/04).

14. Mit Stellungnahme vom führt der Erwachsenenvertreter wie folgt aus:

Die vorliegende Stellungnahme geht - ohne Begründung - davon aus, dass offensichtlich im Jahr 2004 eine interne Fehlentscheidung ergangen ist, die zur Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe von Juni 2004 bis Juni 2023 führte. Ungeachtet dieses Umstandes lag jedenfalls damals ein Bescheid vor, der davon ausging, dass auch der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten war, oder jedenfalls die Voraussetzungen hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes vorlagen.

Es ist daher schon aus diesem Grund unzulässig, beinahe 20 Jahre später durch einen Arzt noch einmal den Zeitpunkt des Eintritts oder des Beginns der Erkrankung feststellen zu lassen, was praktisch zwangsläufig zur fehlenden Feststellbarkeit führt. Eine derartige Vorgehensweise ist sachlich nicht gerechtfertigt und jedenfalls gleichheitswidrig.

Ungeachtet dessen liegt - wie bereits erwähnt - eine rechtskräftige Entscheidung vor, sodass die Behörde davon nicht willkürlich davon abweichen darf.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Formulierung "interne Fehlentscheidung" in keiner Weise begründet wird, es sich daher offensichtlich um eine Vermutung der Behörde handelt. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die damalige Entscheidung eine Fehlentscheidung dargestellt haben sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, um die nunmehr angefochtene Abweisung des Antrages inhaltlich zu rechtfertigen.

Der Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wird daher aufrecht gehalten."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie ist im Dezember 1980 geboren und hat das 21. Lebensjahr im Dezember 2001 vollendet.

Die Beschwerdeführerin bezog von Juni 2004 bis Juni 2023 erhöhte Familienbeihilfe (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom ). Auf Grund einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches kam es mit Juni 2023 zur Einstellung der Auszahlung.

Mit Anträgen jeweils vom beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Erwachsenenvertreter neuerlich die Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Juli 2023.

Laut diesbezüglichen Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist die Beschwerdeführerin dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist bei der Bf. nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten, sondern erst im Juni 2004 (Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , vom und vom ).

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen.

Folgende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegen vor:

a. Im Gutachten vom wurde wie folgt diagnostiziert:

"[…] gehemmte Depressio; Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F32.0 Rahmensatzbegründung: 5 Stufen über URS, da längerfristige psychische Beeinträchtigung gegeben; Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2004-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."

b. Im Gutachten vom wurde wie folgt diagnostiziert:

"[…] Gehemmte Depressio; Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F32.0 Rahmensatzbegründung: Mittlerer Rahmensatz, da chronisch psychische Beeinträchtigung gegeben. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (seit 6/2004).

c. Im Gutachten vom wurde wie folgt diagnostiziert:

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"[…] Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten 6/2008

GdB liegt vor seit: 06/2004

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach den Unterlagen ist eine psychische Erkrankung (Drogenabhängigkeit und im Verlauf eine depressive Störung) dokumentiert. Es liegen keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Diese kann ab Vorlage obigen Befundes bestätigt werden."

Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Somit ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht dabei klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20).

Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20).

Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 8 Rz 20).

Tritt daher die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu.

Der Nachweis betreffend das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl zB ). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes derselben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zB ; ). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Sozialministeriumservice auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl etwa , unter Hinweis auf ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. , ; ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. ; ; ; ; , 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.

Die Bf. hatte im Dezember 2001 das 21. Lebensjahr vollendet.

In den - schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , und wurde festgestellt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Bundesfinanzgericht ist an diese Gutachten gebunden. So mag es zutreffen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Heroinabhängigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorlagen. Entscheidungswesentlich für den auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gestützten Anspruch ist nicht bloß der Eintritt einer Behinderung per se. Unabdingbare Voraussetzung ist vielmehr, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung bereits vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten ein zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führendes Ausmaß erreicht hat.

Eine Drogenabhängigkeit bedeutet nicht zwangsläufig eine sofortige behinderungskausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist insbesondere bei Suchterkrankungen, die in unterschiedlichster Ausprägung bestehen und sich im Laufe der Zeit verändern, seitens der Antragstellerin durch entsprechende Nachweise zu belegen. Liegen derartige Nachweise nicht vor, ist es nicht unschlüssig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seiner (rückwirkenden) Bescheinigung von einem Zeitpunkt ausgeht, für den die frühesten entsprechenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die Gutachten aus dem Jahr 2005 und 2008 den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit erst mit 06/2004 bescheinigt haben.

Es liegen jedoch keine Befunde vor, die eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. LJ eingetreten ist.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegen, besteht somit weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Zum Einwand des Erwachsenenvertreters, die erhöhte Familienbeihilfe werde bereits seit dem Jahr 2004 gewährt und eine neuerliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei daher nicht gerechtfertigt, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erfolgt die Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht durch einen rechtskraftfähigen Bescheid im Sinne der §§ 92 ff BAO. Vielmehr ist die Familienbeihilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuzahlen (§ 11 FLAG 1967), wovon lediglich eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zu ergehen hat. Nur wenn einem Antrag nicht entsprochen wird, ist ein Bescheid nach § 13 FLAG 1967 zu erlassen (vgl. ; ).

Daraus folgt, dass im Familienbeihilfenverfahren keine rechtskraftfähige Feststellung über das Bestehen eines Daueranspruchs erfolgt. Das Finanzamt ist daher berechtigt, bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage oder bei neuer Tatsachenerkenntnis die Anspruchsvoraussetzungen auch nach längerer Zeit erneut zu überprüfen. Eine frühere Auszahlung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.

Soweit der Erwachsenenvertreter auf den Grundsatz von Treu und Glauben verweist, ist auszuführen, dass dieser Grundsatz im Verwaltungsverfahren hinter dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG zurückzutreten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB ; , 2008/12/0057) kann Treu und Glauben nur dort Bedeutung erlangen, wo der Verwaltung ein rechtlicher Vollzugsspielraum zukommt. Eine Verwaltungshandlung contra legem kann jedoch auch unter Berufung auf Treu und Glauben nicht erfolgen.

Nach der Judikatur des VwGH (zB , 2003/16/0113; , 2002/13/0104; , 2008/15/0049) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; auch die Tatsache, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise in der Vergangenheit nicht beanstandet hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für die Zukunft als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. auch ; , 2007/15/0248; Ritz/Koran, BAO8 § 114 Tz 9).

Wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf deren Gewährung. Eine weitere Auszahlung der Familienbeihilfe wäre in diesem Fall rechtswidrig. Zwingendes Recht ist unabhängig von früherer Verwaltungspraxis anzuwenden.

Das Argument, dass das Nichtbeibehalten einer rechtswidrigen Auszahlung gleichheitswidrig oder unsachlich sei, verkennt die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichbehandlung im Lichte des verfassungsrechtlich normierten Legalitätsprinzips.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage, ob und ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das Bundesfinanzgericht an, das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte ärztliche Gutachten de facto gebunden. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der herrschenden Rechtsprechung folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100551.2025

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Fundstelle(n):
ZAAAF-90265