Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug - die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug lagen nicht vor
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***33*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Andreas Scholz, Laxenburger 37/37, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Juli bis September 2015, welche gem. § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom gerichtet gilt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihr Betriebsgegenstand liegt im Bereich des Immobilienhandels, der Vermietung und Verpachtung sowie der Immobilienentwicklung, des Baumeisterhandels und der Beteiligung. Bis zum lautete der Firmenname der Bf. ***14*** GmbH.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den Zeitraum 07-09/2015 wurde festgestellt, dass die Bf. für Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie in ***1***, Provisionen in Höhe von 262.500,00 € netto und 52.500,00 € USt erhalten hätte.
Auftraggeber der Vermittlungsleistung wäre die ***2*** (idF P) gewesen, die die Zahlung in besagter Höhe auch geleistet hätte.
Die Bf. erklärte und versteuerte diese Provisionseinnahmen in der UVA 7-9/2015.
Gleichzeitig machte die Bf. in derselben UVA im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsumsatz Vorsteuern geltend, die aus an sie mit gesonderter Umsatzsteuer fakturierten Vermittlungsleistungen der ***3*** GmbH (idF G GmbH) und der ***4*** GmbH (A GmbH) in Höhe von jeweils 17.500,00 €, insgesamt somit Vorsteuern in Höhe von 35.000,00 € verrechnet worden wären.
Die Eingangsrechnung von der G GmbH, ReNr: 175/15 vom bezeichnete die Vermittlung des Objektes ***1*** als Leistung und habe als Rechnungsbetrag 87.500,00 € + 17.500,00 € USt ausgewiesen.
Die Eingangsrechnung ReNr: 34/2015 vom von der A GmbH beinhalte als Leistung die Vermittlung des Objekt ***1***, sie weise zudem einen Rechnungsbetrag in Höhe von 87.500,00 € und € 17.500,00 € USt aus.
Die Prüferin hatte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den genannten Eingangsrechnungen in Höhe von insgesamt 35.000,00 € nicht anerkannt.
Dem Prüfbericht lagen diesbezüglich Feststellungen zugrunde, wonach K. ***15***, Geschäftsführer der G GmbH, bei seinem zuständigen Finanzamt eine Anzeige erstattet habe, dass die G GmbH in Bezug auf vorstehendes Geschäft keine Vermittlungsleistung für P erbracht hätte.
Ein Mitarbeiter der G GmbH hätte fälschlicherweise mit Datum die Rechnung ohne laufende Nummerierung im Namen der G GmbH ausgestellt, um einer Freundin (Frau ***10*** von der ***6*** OG) einen Gefallen zu tun. Tatsache sei, dass seine Freundin die Vermittlungsleistung erbracht und die diesbezügliche Provision erhalten habe. Diese Vorgehensweise wäre deshalb gewählt worden, da Frau ***10*** nicht "provisionsberechtigt" gewesen wäre und demzufolge keine Rechnung ausstellen habe dürfen.
Der Mitarbeiter der G GmbH habe seine Aussage auch am zur Anzeige gebracht und handschriftlich unterzeichnet. Der Geschäftsführer der G GmbH sei über dieses Prozedere erst am informiert worden, als die Bf. ihn durch ihren Geschäftsführer aufgefordert habe, die Rechnung vom mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Die am getätigte Aussage von Herrn ***29*** lautete:
"Ich, ***30*** ***29*** gebe folgendes an:
Im Juli 2015 trat eine langjährige gute Freundin mit der Bitte an mich heran, dass sie für dieVermittlung einer Immobilie (***1***) in Wien eine Rechnung einerImmobilienfirma braucht, weil ihre Firma ***11***-***12*** ***13*** OG nichtprovisionsberechtigt ist. Ich war zu dieser Zeit bei der Fa. ***3*** Gmbhtätig. Ich hatte kurz vorher von meinem Freund und Geschäftsführer der Fa. ***3*** gmbh Kurt ***15*** eine Bestätigung für ein Amt bekommen. Da dieÜbermittlung per Mail erfolgte, war es mir möglich den Firmenbriefkopf und die Fußzeile, sowie den Stempel mit Unterschrift auf ein neues Dokument zu kopieren. So erstellte ich diegewünschte Honorarnote für diesen Immobilien-Deal. Im Gegenzug erhielt ich von meinerBekannten ebenfalls eine Honorarnote über denselben Betrag für die Fa. ***3*** Gmbh. Meinen Freund Kurt ***15*** habe ich darüber nicht informiert, weil er dieser Sache nicht zugestimmt hätte.
Für mich stellte sich das so dar, dass für die Fa. ***3*** Gmbh kein Schaden entstanden war, weil ja kein Geldfluss in diese Richtung stattgefunden hat. Ich war mir der Tragweite einer Irreführung oder Steuerhinterziehung, bzw. jeglicher Straftatin irgendeiner Form nicht bewusst, bzw. wurde es mir auch so vermittelt.Ich selbst habe aus dieser Aktion auch keinen unmittelbaren Nutzen gezogen, aber meineBekannte und ich unterstützen uns immer gegenseitig. Ich bestätige hiermit auch, dass dies der einzige Fall war, wo ich in dieser Weise tätig war. Ich möchte mich in aller Form für mein Verhalten entschuldigen, und ersuche die Verantwortlichen von einer Strafverfolgung abzusehen"
Der Mitarbeiter der G GmbH habe dem Geschäftsführer der G GmbH eine Rechnung der ***6*** OG an die G GmbH über besagte Vermittlungsleistung, allerdings ohne eine UID-Nummer, übermittelt und versicherte ihm, eine ordnungsgemäße an die G GmbH ausgestellte Rechnung und gleichzeitig eine Auszahlungsbestätigung des Geldbetrages in Höhe von 105.000,00 € an Frau ***10*** vorzulegen. Eine Rechnung ohne UID des Rechnungsausstellers sei Teil der Akten, sie wurde mit datiert, wobei der Monat handschriftlich korrigiert und unter anderem von Frau ***10*** unterzeichnet worden wäre.
Demgegenüber habe der Geschäftsführer der G GmbH versucht, von der Bf. Beweise zu erhalten, wonach die G GmbH weder die Vermittlungsleistung erbracht habe noch Provisionsempfängerin gewesen sei. ***7***, der "quasi Geschäftsführer" der Bf. hätte ihm diese Beweise zugesagt.
Letztlich habe ***15*** weder über die Bf. die gewünschten Beweise beziehen noch Frau ***10*** im Zusammenhang mit der zu berichtigenden Honorarrechnung erreichen können.
***9*** ***8***, der laut Firmenbuch Geschäftsführer der Bf. ist, gab über Befragen der belangten Behörde an, an der Abwicklung des Vermittlungsgeschäftes seien neben der Bf. die G GmbH und die A GmbH beteiligt gewesen.
***9*** ***8*** sagte als Auskunftsperson am vor der belangten Behörde Folgendes aus:
Der Auskunftsperson wird die Faktura vom der Firma ***3*** an die Firma ***14*** GmbH über ein Vermittlungsgeschäft vorgelegt.
Frage: Der Behörde liegt eine glaubhafte Aussage eines Mitarbeiters der ***3*** vor, die besagt, dass es sich hierbei um eine Scheinrechnung handelt, weil die Firma ***3*** diese Vermittlungsleistung nicht erbracht hat. Was sagen Sie zu dieser vor der Finanzstrafbehörde getätigten Aussage?
Antwort: Es hat ursprünglich eine andere Firma die Rechnung gestellt - da haben aber die Daten nicht gepasst (UID Nr). Diese Firma hieß ***12*** ***11*** und war mir suspekt. Herr ***15*** kam zu mir und hat gesagt, er hätte eine Immobilie bei der er nicht "weiterkommt". Ich hatte glücklicherweise einen Käufer dafür. ***15*** kam mit einer Rechnung der ***12*** ***11*** und ich sagte zu ihm ich brauche eine Rechnung, bei der die Daten stimmig sind.
Frage: Der Aussage nach wurden Briefkopf, Fußzeile, Stempel und Unterschrift kopiert bzw. gefälscht. Erschien Ihnen an der Rechnung etwas verdächtig?
Antwort: Mein Steuerberater machte mich darauf aufmerksam, dass die Honorarnote nicht OK sein soll und ich solle eine ordnungsmäßige Rechnung ausstellen lassen. Für mich war nicht ersichtlich, dass die Rechnungsmerkmale nicht original sein sollten.
Frage: Am teilten Sie dem Gf. der Firma ***3*** mit, dass die Honorarnote vom nicht ordnungsgemäß ist, da die Rechnung keine lfd. Nummerierung ausweist bzw. die RE-Nummer fehlt (It. e-Mail). Wann haben Sie in der Folge eine berichtigte Rechnung erhalten?
Antwort: Ich habe in der Folge eine Rechnung erhalten, die das seinerzeitige Ausstellungsdatum ausweist. Mein Steuerberater hatte diesbezüglich keinen Einwand mehr und hat sie (im Rechenwerk 2015) verbucht. Die ursprüngliche Rechnung wurde ersetzt.
Frage: Auf der gegenständlichen Rechnung wird als Leistungsbeschreibung die "Vermittlung des Objektes ***1*** " angegeben. Gibt es detailliertere Aufzeichnungen über den Leistungszeitraum und eine Aufschlüsselung wie sich diese Vermittlungsprovision errechnet?
Antwort: Die Provision war 1,5 % vom Kaufpreis und diese zu 3 gleichen Teilen auf 3 Maklerbüros verteilt. Dabei handelte es sich um die ***4*** GmbH, die Firma ***3*** Immobilien und die Firma ***14***. Verträge dazu gibt es nicht - die Provisionsvereinbarungen waren mündlich. Frage: Vermittelt wurde das Objekt ***1***. Schildern Sie die Geschäftsabläufe von Anbeginn an(Eigentumsverhältnisse, Kaufpreis, Kontaktaufnahme mit der Firma ***3*** bzw. mit dem Gf ***15***, Nennung möglicher anderer Vermittler, Geschäftsabschluss wo und wann, etc).
Antwort: Wie gesagt, kam Hr ***15*** zu mir. Er hätte eine Immobilie und keinen Käufer. Ich kenne aus meiner Tätigkeit immer wieder Investoren. In diesem Fall war die Firma ***2*** (Hr ***16***) interessiert. Ich wusste er wolle eine leere Immobilie kaufen. Per Mail habe ich ein Expose mit den Daten an den Interessenten geschickt. Erinnerlich war der ursprüngliche Kaufpreis um die € 20 Mio. In der Folge verhandelte Hr ***16*** mit dem Eigentümer selbst bzw. einem Vertreter von der Stiftung, dessen Namen ich nicht kenne. Vermutlich war es ein Rechtsanwalt. Meine Leistung war den Kontakt herzustellen - bei den Verhandlungen war ich nicht anwesend.
Frage: Auf der Rechnung sind die Bankverbindungen der ***3*** angegeben - zu Überweisungszwecken. Wer bestand darauf, dass die Entrichtung trotz dieser Angaben mittels Barschecks erfolgen soll?
Antwort: Hr ***15*** bestand darauf mittels Schecks abzurechnen. Ich vermute, dass er befürchtete, dass Geld per Überweisung nicht zu bekommen. Ich habe den Scheck bei der Ersten angefordert.
Frage: Auf der Rechnung sind ein Stempel und zwei ungenaue Paraphen des Hrn. ***15*** ersichtlich. Mit einer bestätigt er die Entgegennahme des Schecks. Wer hat ihm diesen Barscheck wo ausgehändigt?
Antwort: Den Scheck habe ich ihm übergeben in seinen Büroräumlichkeiten. Nein, es war nicht im BGLD sondern in Wien. Ich weiß es momentan nicht - ich muss auf meinem Kalender nachsehen.
Frage: Denselben Betrag an Vermittlungsprovision i H v 105.000,- brutto erhielt übrigens die Firma ***4*** GmbH. Wer hat mit ihnen Kontakt aufgenommen? Weshalb gibt es zu diesem Geschäftstransfer noch eine 2. Provision. Schildern Sie die Kontaktaufnahme, welchen Schriftverkehr es gab, Geschäftsabschluss, wer hat die Leistung erbracht, etc.)
Antwort: Der Kontakt kam vom ***15***, der den Geschäftsführer der ***4***, Hr ***31*** kannte. Dieser kannte wiederum den Stifter Hrn ***17*** (Liegenschaft befand sich im Eigentum der Stiftung). Hr ***15*** fand keinen Käufer und kam wie bereits erwähnt zu mir. Die Vereinbarung bestand daher schon zwischen Hrn ***15*** und Hrn ***31***. Das ist bei Maklergeschäften durchaus üblich, dass noch ein Dritter eingeschalten wird bzw. zum Zug kommt speziell bei den großen Transaktionen.
Frage: Die 2. Rechnung wurde 4 Tage nach der 1. Rechnung ausgestellt. Und wer bestand darauf, dass auch diese Provision in Bar ausbezahlt wird? An wen?
Antwort: Das war Hr ***15***, der das wollte. Es sollten beide mittels Scheck bezahlt werden.
Frage: Die Empfangsbestätigung des Barschecks enthält eine Unterschrift (Unterschriftsparaphe ohne Namensnennung). Die Mitarbeiterin der ***14***, Fr ***18*** ließ der Behörde über den Steuerberater ausrichten, dass es sich hierbei um die Unterschrift des Hrn. ***31*** handelt. Nach einem Vergleich der Unterschrift mit dem Unterschriftsprobenblatt im Firmenbuch kommt die BP zu der Ansicht, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht die des Hrn. ***31*** ist. Was sagen Sie zu diesem Umstand (Vorlage beider Unterschriften) bzw. wer hat unterschrieben.
Antwort: Das kann ich nicht sagen, weil ich den Scheck nicht übergeben habe. Ich übergab den Scheck der Fr ***18***, die auch gewerblich rechtliche Geschäftsführerin der ***14*** ist.
Frage: Fr ***18*** behauptet, dass der Empfänger Hr ***31*** als GF der Firma der ***4*** GmbH war? Tatsache ist ich habe den Scheck nicht übergeben.
Frage: wussten Sie, dass die Firma ***4*** in wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten war und knapp vor dem Konkurs stand zum Zeitpunkt der Rechnungslegung? Antwort: Ich kannte Hrn ***31*** nicht persönlich - er kam ja von Hrn ***15***, daher weiß ich darüber nicht bescheid.
Frage: Hr ***7*** ist allen Anschein für die ***14*** tätig (geht hervor: aus dem Mailverkehr bzw. Buchhaltung speziell aus einem Kaufanbot Liegenschaft ***19*** 37).
Antwort: Wenn die Firma ***20*** zB schreibt zu Händen Hrn ***7*** dann ist das nicht ganz korrekt. Das heißt nicht, dass Hr ***7*** für mich arbeitet.
Frage: Der BP liegen Unterlagen vor aus denen hervorgeht, dass die Gattin von Hrn ***7*** (Natalie ***7***) ein Gesellschafterdarlehen iHv € 20.000 (It. Bankkonto) von der ***14*** herhalten hat.
Antwort: Das ist eine nicht korrekte Bezeichnung. Sie ist nicht Anteilnehmerin. Sie ersuchte mich um diesen Kredit. Darüber gibt es einen schriftlichen Darlehensvertrag. Erinnerlich sind Zinsen iHv 3,5 - 4 % vereinbart. Über die anderen Darlehens-Modalitäten verweise ich auf die Vereinbarung. Eine Kopie lege ich der Behörde vor. Frage: Wie haben Sie Hrn ***7*** kennengelernt?
Antwort: über Hrn Klaus ***21*** haben wir uns privat getroffen.
Frage: Bezüglich Original-Rechnung von ***3*** eine Zusatzfrage. Wer hat die körperlich wo zu ihnen gebracht? Antwort: Hr ***15*** hat Sie mir persönlich übergeben. In der ***22*** war es nicht, weil die Räumlichkeiten umgebaut wurden. Hr ***15***und ich haben uns in der ***straße in der Firma ***23*** (*** Gelände) getroffen. Der Schwager vom ***7*** ist bei der HZ Geschäftsführer - er hat es ermöglicht dass wir uns dort treffen konnten.
Frage: Weshalb hat Hr ***15*** anfänglich über diese Provision eine Rechnung von der ***11*** ***12*** übermittelt?
Antwort: Weil er wollte, dass die Provision an die ***11*** ***12*** überwiesen wird, bevor ich ihn darauf hinwies, dass die Rechnung nicht passt. Zuerst kam eine Rechnung von der ***11*** ***12*** an die ***14*** - aber hier passten die Daten überhaupt nicht und ich habe diese von vornherein nicht akzeptiert (Anmerkung: diese Rechnung ist der BP nicht bekannt). Hr ***15*** hat mir dann die andere Rechnung zukommen lassen, nämlich die von der ***3*** ohne lfd. RE Nr. Frage: War auch Hrn ***7*** bei der Beschaffung dieser Rechnung involviert. Antwort: Ich sagte zu ihm ***15*** solle die richtige Rechnung erstellen - du kennst ihn ja sehr gut. Zum Ort der Geschäftsleitung möchte ich noch festhalten, dass das Büro in der ***19*** 37 nicht besetzt ist. Das Büro ist zugesperrt - ich benutze es momentan nicht. Es ist lediglich ein Hinweis/Schild in Form einer kleinen Visitenkarte dort. Geplant ist, dass Hr ***7*** und ich ein gemeinsames Büro in der ***24*** aufmachen. Momentan ist unser aufrechter Sitz in der ***22*** 13
Für die G GmbH habe ihr Geschäftsführer die Provision in Form eines Bankschecks entgegengenommen. Der Geschäftsführer der Bf. verwies auf die diesbezüglich handschriftlich von ***15*** gezeichnete Bestätigung auf der von der G GmbH ausgestellten Honorarnote vom mit der nachträglich eingefügten laufenden Nummer 175/15, die letztlich Eingang in die Buchhaltung der Bf. gefunden hätte.
Desgleichen wäre die Provision an die A GmbH ausbezahlt und eine handschriftliche Bestätigung der Entgegennahme des Schecks vorgelegt worden. Auch die gewerberechtliche Geschäftsführerin der Bf. habe bekräftigt, dass die handschriftliche Unterzeichnung vom Geschäftsführer der A GmbH (Herr ***31***) vorgenommen worden sei und er auch den Bankscheck übernommen habe. Letztlich habe ein Vergleich der handschriftlichen Zeichnung von ***31*** auf dem Unterschriftenblatt für das Firmenbuch und auf seiner eidesstattlichen Erklärung mit der Übernahme des Bankschecks ein ***9*** Unterschriftsbild ergeben. Herr ***8*** habe im Ergebnis auch die Unterschrift nicht mehr bestätigen können und auf die verantwortliche gewerblicherechtliche Geschäftsführerin hingewiesen. Der Geschäftsführer der G GmbH habe darauf bestanden, dass die in Rede stehenden Geschäfte mit Bankschecks zu bezahlen gewesen wären.
Für Prüferin wäre es aus vorstehenden Gründen nicht möglich gewesen, festzustellen, wer Leistender der Vermittlungsleistung und Provsionsempfänger gewesen wäre.
Die Prüferin wies zudem darauf hin, dass der Zeitraum zwischen Ausstellung des Bankschecks und der Entgegennahme der Provision länger als die nach Art 29 Scheckgesetz geforderte acht Tagesfrist zwischen Ausstellung und Vorlage der Schecks dauerte.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am den USt-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 07-09/2015, in welchem im Begründungsteil auf den Prüfbericht der belangten Behörde vom verwiesen wurde und, dass die Eingangsrechnung der G GmbH und der A GmbH nicht die nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 erforderlichen Rechnungsmerkmale aufgewiesen hätten.
Die steuerliche Vertretung erhob gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
An Vermittlungsgeschäften in der vorliegenden Größenordnung seien mehrere Vermittler beteiligt gewesen. Die G GmbH habe die zum Verkauf stehende Immobilie gekannt und die diesbezüglichen Daten weitergeleitet. Sie hätte ein Drittel der verrechneten Provision erhalten. Demgegenüber habe die A GmbH den Verkäufer gekannt und dafür auch ein Drittel der erhaltenen Provision bezogen.
Ein Mitarbeiter der G GmbH (R. ***29***) und ihr Geschäftsführer (K. ***15***) hätten sich gegenseitig beschuldigt, über die verrechneten Leistungen nichts gewusst zu haben und damit eine Besteuerung der erhaltenen Provisionen vermeiden wollen. Das Entgelt der Honorarnoten wäre geflossen.
Unrichtig sei, dass die G GmbH vergeblich versucht habe, Herrn ***7***, faktischer Geschäftsführer der Bf. zu erreichen. Dies beweise ein Treffen in den Büroräumlichkeiten der Bf. am . Als Beilage wurde ein Chatverlauf in Kopie vorgelegt, in dem Nachrichten von ***15*** an ***7*** zu lesen waren. Daraus sei ersichtlich, dass die beiden in einer Geschäftsbeziehung gestanden wären.
Der steuerliche Vertreter beantragte namentlich angeführte Gesellschafter der G GmbH hierzu als Auskunftspersonen zu befragen.
Die Bf. habe die Rechnung vom an die G GmbH zur Ergänzung der Rechnungsnummer retourniert. Herr ***15*** habe die Faktura und den Bankscheck unterzeichnet.
Angesichts dieser Tatsachen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Prüferin die mündlichen Angaben von R. ***29*** als glaubhaft eingestuft habe. Verwiesen wurde auch auf ein Schreiben der ***Bank*** AG, der zufolge ein Barscheck über 105.000,00 € "von nicht bekannten dritten Personen" eingelöst worden wäre.
Dass auf besagter Rechnung keine fortlaufende Rechnungsnummer vermerkt sei, möge zutreffend sein, wäre allerdings keine Verpflichtung der Bf. als Rechnungsempfängerin gewesen, sie zu überprüfen. Außerdem sei die Entgegennahme des Barschecks vom Geschäftsführer der G GmbH mit seiner Originalunterschrift bestätigt worden.
Die in diesem Zusammenhang von K. ***15*** getätigte Aussage, er hätte Blankounterschriften im Büro liegen lassen, die sodann ein Mitarbeiter zur Ausstellung von Deckungsrechnungen verwendet habe, entspreche nicht den Grundsätzen der kaufmännischen Vorsicht, sondern sei auch höchst unüblich und gefährlich. Unklar wäre es, wie es zur Originalunterschrift von K. ***15*** auf der korrigierten Rechnung gekommen wäre.
Die steuerliche Vertretung wies zudem auf eine Beilage hin, in welcher die ursprüngliche Honorarnote ohne Rechnungsnummer vorgelegt worden wäre. Diese Rechnung decke sich nicht mit jener, die bei der Bf. vorgelegen wäre.
Bei der Rechnung der A GmbH an die Bf. habe die Prüferin den Empfänger des Rechnungsbetrages nicht feststellen können, obgleich es sich auf dem Barscheck um eine Empfangsbestätigung des geschäftsführenden Gesellschafters der A GmbH gehandelt habe. Bezug genommen wurde auf eine Eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der A GmbH, in der er die Vermittlung des besagten Liegenschaftsobjektes und die persönliche Einlösung des Barschecks bestätigte. Diese müsste nach Ansicht der Bf. ein ausreichender Nachweis dafür sein, dass die fragliche Leistung erbracht und bezahlt worden wäre.
Vom geprüften Unternehmen wurde am die Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 eingereicht und die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge in Höhe von € 35.000,00 laut USt-Festsetzungsbescheid vom wiederum geltend gemacht. Im Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom hatte das Finanzamt die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von gesamt € 35.000,00 aus den oben dargelegten Gründen nicht anerkannt.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in Tz 1 des Prüfberichts vom .
Die Umsatzsteuerjahreserklärung umfasse nach Ansicht des Finanzamtes alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume (§ 21 Abs. 4 UStG). Trete nun ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gem. § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum (hier: 7-9/2015) als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die von der G GmbH am ausgestellte Rechnung nicht die nach § 11 (1) Z. 3 UStG 1994 erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweise und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.
Es wäre weder der Leistende noch der Empfänger der Provisionszahlung (Scheckempfänger) bekannt gewesen, noch die Vermittlung erbracht worden.
Die Berichtigung der Rechnung wäre im Wege eines Austausches ohne Hinweis auf eine Berichtigung erfolgt. Außerdem wäre die Rechnungsnummer 175/15 vom keine fortlaufende Nummer aus der bei der G GmbH vergebenen Nummern für ihre Ausgangsrechnungen gewesen.
§ 11 UStG 1994 bestimme in diesem Zusammenhang, dass die Rechnung eine fortlaufende Nummer, mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten habe.
Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummerierung sei frei wählbar und müsse jedoch systematisch sein.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgte mittels Bankscheck, der am ausgestellt worden sei. Nach den Angaben am Scheck handelte es sich um einen nur im Inland einlösbaren Inhaberscheck. Nach Art. 29 Scheckgesetz seien Schecks, die in dem Staat der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden, innerhalb von acht Tagen vorzulegen.
Laut Bestätigung über die Entgegennahme des Schecks, wäre der Scheck, der an die G GmbH gegangen wäre, von ***15*** am entgegengenommen. Der Zeitraum zwischen Ausstellung des Schecks und Entgegennahme (frühestmögliche Einlösung durch den Scheckempfänger) sei somit größer als acht Tage. Demnach wären die Übergabe und die Einlösung des Schecks vollkommen ungeklärt gewesen.
Desgleichen erfüllte die von der A GmbH an die Bf. ausgestellte Faktura vom die nach § 11 UStG 1994 erforderlichen Rechnungsmerkmale nicht.
Diese Rechnung enthielte keine Angaben über die Bezahlung bzw. den Empfang der Provision. Eine handschriftlich unterzeichnete Bestätigung über die Entgegennahme des Schecks stamme nach den Angaben einer Mitarbeiterin der Bf., ***26*** ***18***, von ***25*** ***31*** (Geschäftsführer der A GmbH) handelt. Ein Vergleich der Unterschrift mit dem Unterschriftsprobenblatt im Firmenbuch habe jedoch ergeben, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht von ***25*** ***31*** gewesen wäre. Der Empfänger der Vermittlungsprovision und der Leistende als Erbringer der Vermittlungsleistung sei daher nicht bekannt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließe es aus, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehe, die in den von einem Leistenden ausgestellten Rechnungen ausgewiesen sei, wenn die Leistung zwar erbracht worden sei, sich aber herausstelle, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden erbracht worden wäre oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet haben, sich als falsch erwiesen hätte.
Auch in diesem Fall wäre der Inhaberscheck von der A GmbH am entgegengenommen worden, der Zeitraum zwischen Ausstellung des Schecks und Entgegennahme (frühestmögliche Einlösung durch den Scheckempfänger) sei somit ebenso größer als acht Tage. Nach Ansicht der Behörde sei daher die Übergabe des Schecks vollkommen ungeklärt. Vollkommen unklar wäre es daher, an wen die Bezahlung der Provision erfolgte und wer die Vermittlungsleistung erbracht habe.
Nach Ansicht der Behörde handelte es sich daher auch bei der Rechnung der A GmbH nicht um eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das Protokoll, in dem Herr ***29*** die Fälschung der gegenständlichen Rechnung eingesteht im Zusammenhang mit dem Kontrollmaterial hätten ergeben, dass Herr ***15*** laufend in Kontakt mit Herrn ***8*** und Hrn. ***7*** gewesen wäre. Weiters wird in der Beschwerde angeführt, die ***Bank*** AG konnte aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft geben, wer den Scheck eingelöst habe. Es wäre bestätigt worden, dass der Barscheck von nicht bekannten dritten Personen eingelöst worden sei, die Bf. habe ausfindig gemacht, wer den Scheck im Auftrag von Herrn ***15*** eingelöst habe und beantrage nun Hr. ***28*** geboren ***32*** wohnhaft 1190 Wien, ***27*** zu laden und zu befragen. ***28*** ist der Prüferin aus den Ermittlungen im Zuge der Prüfung bekannt. Auf der Homepage der ***11***-***12*** Agency OG wird er unter Impressum neben Michelle ***10*** (Chefredaktion) und ***30*** ***29*** (Redaktion, Society) als Berater der Chefredaktion angeführt (siehe Beilage 3).
Die von der Behörde festgestellte nicht schlüssig nachvollziehbare Nummerierung der Rechnung bedeute, es liege keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG vor.
Die Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes zur Rechnungsausstellung seien klar geregelt und restriktiv.
Der Behauptung von Herrn ***15*** er habe Blankounterschriften im Büro liegen, könne die Behörde nicht folgen, weil sie an keiner anderen Stelle der vorhandenen Unterlagen erwähnt worden wäre.
In der Aussage des Geschäftsführers der Bf. wurde bestätigt, dass er auf Nachfrage des Steuerberaters die Rechnung ohne Nummer durch die G GmbH ersetzen ließ.
Nur eine der Rechnungen ohne laufende Nummer wäre der Behörde bis dato bekannt gewesen. Mit Einbringen der Beschwerdeschrift lägen nunmehr drei Rechnungen dieser Art vor. Alle drei Rechnungen seien bei Vergleich des unteren Teils, wo Unterschriftsparaphen zu sehen sind, nicht ident gewesen. Woher die zweite Rechnung ohne Nummer stamme, wäre nicht klar gewesen, sie wäre der Behörde im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt worden.
Fazit: Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien nicht schlüssig und nach objektiven Denkgesetzen nicht nachvollziehbar. In freier Beweiswürdigung scheine die Darstellung und Vorgehensweise (Selbstanzeige vor der Finanzstrafbehörde) des Hrn. ***15*** glaubwürdiger zu sein als die Angaben in der Beschwerdeschrift. Insgesamt stünden die drei Aussagen von ***29***, ***10*** und ***15*** jener des Hrn. ***8*** gegenüber. Hr. ***7*** wäre ebenfalls als Auskunftsperson vorgeladen sei jedoch nicht erschienen.
Herr ***8*** äußerte sich am - zum Hinweis der Behörde, dass es sich bei der von G GmbH ausgestellten Rechnung Iaut ***15*** um eine Scheinfaktura handeln soll, und dass ursprünglich eine andere Firma die Rechnung gestellt hätte. Die Daten hätten jedoch nicht gepasst, die UID Nr fehlte, außerdem schien ihm die ***11***-***12*** suspekt.
"***15*** kam mit einer Rechnung der ***11***-***12***, und ich sagte zu ihm ich brauche eine Rechnung, bei der die Daten stimmten". Dies habe in der Beschwerdeschrift keine Erwähnung gefunden. Für die belangte Behörde wäre es fraglich, warum Herr ***8*** diese Rechnung ablehnte, zumal sie infolge einer fehlenden UID nachträglich berichtigt hätte werden können. Es ginge hier offenbar nicht darum die ursprüngliche vom wahrscheinlichen Leistungserbringer ausgestellte Rechnung zu erfassen (eine Rechnung ohne UID Nr.), sondern darum eine Faktura in der Buchhaltung aufzunehmen, die nach außen hin den formellen Anspruch auf den Vorsteuerabzug nicht ausschloss.
Letztendlich erfüllte die im Rechenwerk aufgenommene Rechnung der G GmbH diese Voraussetzung. Ungewöhnlich erschienen auch die weiteren Aussagen von Herrn ***8***, dass keine genaueren Aufzeichnungen über die erbrachten Vermittlungsleistungen existent seien. Laut Beschwerdeschrift habe die G GmbH die Provision erhalten, weil sie die Immobilie kannte; die A GmbH erhielt die Provision, weil sie den Namen des Verkäufers kannte und weitergegeben hätte.
Unabhängig davon, dass auch beides möglich sei - den Namen der Immobilie und den Verkäufer zu kennen - erscheine es aus Sicht der belangten Behörde fremdunüblich und nicht nachvollziehbar, dass die Vereinbarungen mit den Provisionsempfängern (also auch mit der A GmbH) nur mündlicher Natur gewesen wären. Diesbezüglich stelle sich die Frage, inwieweit die beiden Firmen ihre rechtlichen Ansprüche geltend gemacht hätten, wenn es zu Unstimmigkeiten wegen der Provisionsansprüche und der Provisionsaufteilung gekommen wäre. Die eidesstattliche Erklärung des seinerzeitigen Geschäftsführers ***25*** ***31*** der A GmbH sei deshalb nicht anzuerkennen, da die Leistungsbeziehungen der Bf. im Konnex zur A GmbH, weil diese keine typische Immobilienfirma gewesen wäre, höchst unwahrscheinlich seien. Auch Iaut Firmenbuch übe sie eine solche Tätigkeit nicht aus. Im Insolvenzverfahren habe die zuständige Masseverwalterin gegenüber der Finanzbehörde bekannt gegeben, dass seit 2014 keine Buchhaltung geführt bzw. aufbewahrt worden wäre. In Hinblick auf § 162 BAO müsse daher festgestellt werden, dass es keinen Nachweis gibt, dass der strittige Provisionsertrag von der A GmbH als solches vereinnahmt wurde. Würde die von Hrn. ***31*** notariell gemachte Aussage - er habe die Provision im Namen der ***4*** GmbH übernommen - stimmen, dann müsste diese ja auch 2015 zur Versteuerung gelangt sein - was jedoch nicht der Fall war. Eine Befragung von ***31*** dazu erschiene schwierig, weil er als bosnischer Staatsbürger in Österreich nie steuerlich erfasst gewesen wäre, sich hier nicht aufgehalten habe und selbst im Jahr 2015 nur für 6 Monate im Inland gemeldet gewesen wäre.
Auch wäre die Leistung kurz mit "Vermittlungsleistung" ohne Angabe vom Tag und Zeitraum beschrieben worden. Trotz gegebener Bankverbindung der A GmbH wäre bar bezahlt worden.
Somit würde in diesem Zusammenhang ein Vorsteuerabzug aus Provisionsrechnungen geltend gemacht werden, welcher infolge fehlender Versteuerung zu keiner Steuerneutralität führte. Die Beteiligten (inkl. Herr ***8***) hätten dies und dass die gewählte Vorgehensweise zu Lasten der Republik Österreich ginge, wissen müssen.
Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diene der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmens nicht nur der Kontrolle ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass eine Person (Hr. ***31***) behauptet die verrechnete Leistung erbracht zu haben, es muss der Rechnung und dem Sachverhalt vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl ZI 2000/14/0152, , ZI 2020/15/0174). Im Übrigen wäre aufgrund der vom BFG angestellten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die nachfolgenden Eingangsrechnungen der G GmbH (insgesamt wären es drei Rechnungen) die keinen Hinweis auf den Berichtigungstatbestand hätten, nicht von der G GmbH ausgestellt worden wären. Nach Ansicht der Behörde hätte dies zur Folge, dass der Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen formell und sachlich nicht zustünde
Die A GmbH hätte mit TT.02.2016 Konkurs eröffnet und wäre in Folge aufgelöst worden. Der Geschäftsführer ***31*** habe mit seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet und sei ins Ausland verzogen. Aus den Daten des ZMR sei ersichtlich, dass Hr. ***31*** seit 4/2012 an Adressen die der Bf. nahestünden gemeldet gewesen wäre:
Während des Zeitraumes
4/2012-4/2013 und 5/2013-9/2014 in *** (Wohnadresse von Hr. ***7***),
4/2013-5/2013 in 1, ***22*** 13/4 (Firmenadresse Bf.)
4/2015-11/2015 am Firmensitz der A GmbH.
Am wurde ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Fristverlängerung bis ) eingebracht. Dieser Vorlageantrag richtet sich auch laut nachgereichtem Schriftsatz vom auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages vom gegen den ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom .
Mit dem Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertretung im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte zu Unrecht den Vorsteuerabzug lediglich wegen Formfehlern der Rechnungen (fehlendes Datum, keine Angaben über die Bezahlung bzw. den Empfang der Provisionen) nicht anerkannt.
Unter Hinweis auf Slomie und Oltean, C-183/14, sei das Recht auf Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, das grundsätzlich nicht eingeschränkt und für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden könne.
Der Gerichtshof sei der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug auch zu gewähren sei, wenn die formellen Voraussetzungen nicht genügten, wohl aber die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien.
Im konkreten Fall sei es wirtschaftlich nicht tragbar, dass der Wirtschaftsbeteiligter das Rechnungswesen des Geschäftspartners hinsichtlich der fortlaufenden Nummer einer Faktura kennen oder überprüfen müsste.
Bezüglich der Rechnung der A sei festzuhalten, dass § 11 UStG 1994 keine Rechnungserfordernisse, wie die Bezahlung bzw. den Empfang der Provision enhielte.
Vor dem Hintergrund der von der steuerlichen Vertretung ausgeführten Rechtsprechung des EuGH zum Vorliegen von Missbrauch und Steuerhinterziehungen verwies sie in Bezug auf A auf die Eidesstattliche Erklärung des Herrn ***31*** vom , in der er angab, den Scheck persönlich abgeholt und die Bestätigung des Erhaltens des Schecks unterschrieben und ihn auch selbst eingelöst zu haben.
Unter Hinweis auf , Maks Pen EOOD, führte die steuerliche Vertreter zum Beschwerdefall aus:
Die Bf. habe mit G und A vor der Immobilienvermittlung Kontakt aufgenommen und sich vergewissert, ob Herr ***15*** tatsächlich der Geschäftsführer von G gewesen sei. Eine Kopie des Reisepasses sowie ein Foto von ***15*** wären gemacht worden. Desgleichen wäre eine Kopie eines Reisepasses vom Geschäftsführer der A erstellt worden.
Demnach handle es sich bei den Geschäftspartnern nicht um Scheingeschäftspartner mit falscher Identität bzw. nicht um einen Nicht Vertretungsbefugten der Kapitalgesellschaft (GmbH).
Die belangte Behörde habe keine objektiven Umstände eines Umsatzsteuerbetruges dargelegt und nicht nachgewiesen, dass die Bf. von einem solchen wusste oder wissen hätte müssen.
Wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Feststellung versagte, dass es unklar sei, wer die Vermittlungsleistung bei der G tatsächlich erbracht hätte, weil Herr ***29*** die Rechnung der G gefälscht habe, übersieht es die Tatsache, dass die Bf. mit dem Geschäftsführer der G in Geschäftskontakt gestanden wäre und über die Immobilienvermittlung Gespräche stattgefunden hätten. Die Bf. habe von der Ausstellung einer "Scheinfaktura" nicht wissen können, dies zeige eine Korrespondenz hinsichtlich der Rechnungskorrektur zwischen dem Geschäftsführer der A GmbH und der Bf.
Die Bf. habe insgesamt alle Sorgfaltspflichten eingehalten, indem sie überdies die im Firmenbuch eingetragenen und auf der Rechnung aufscheinende Adressen überprüft habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen würden. Die Bf. habe mit G und A vor der Immobilienvermittlung persönlich Kontakt aufgenommen und sich vergewissert, ob die Geschäftsführer auch tatsächlich von den jeweiligen GmbHs gewesen wären. Außerdem gebe es eine Eidesstattliche Erklärung vom Geschäftsführer der A und hätte die Bf. nach den objektiven Umständen nicht wissen müssen, dass ein Mitarbeiter von G eine Scheinrechnung ausgestellt habe. Aufgrund der Vorgespräche mit dem Geschäftsführer von G, sei die Abgabepflichtige davon ausgegangen, dass diese "Scheinrechnung" im Auftrag vom Geschäftsführer erstellt worden wäre.
Zur am anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Geschäftsführer der Bf., trotz ausgewiesener Ladung, nicht erschienen.
Die Verhandlung wurde im Beisein der Vertreterinnen der Amtspartei durchgeführt.
Diese wiesen ergänzend darauf hin, dass auf den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen an die Bf. weder der Leistungszeitraum noch der Leistungszeitpunkt genannt waren. Übermittelte Unterlagen über ein zwischen Herrn ***15*** und dem Geschäftsführer der Bf. stattgefundenes Gespräch zeigten ebenso wenig einen Zusammenhang mit der Erbringung der behaupteten Vermittlungsleistungen auf.
Der Vertreterin der Amtspartei wird der sich in den Akten befindliche von der Bf. am ausgestellte Inhaberscheck über einen Geldbetrag in Höhe von 105.000 € und ein Kontoauszug der ***Bank*** lautend auf die Bf. vorgehalten, aus dem zweimal Barauszahlungen am in Höhe von jeweils 105.000 € verbucht waren. Demgegenüber wurde auf der Eingangsrechnungen an die Bf. vom und in der Eidestattlichen Erklärung des Herrn ***31*** handschriftlich die Entgegennahme der Schecks am und am vermerkt. Daraus wäre abzuleiten, dass Herr ***15*** und Herr ***31*** die Schecks bei der Bank nicht eingelöst hatten.
Zu den Akten wird noch eine Kopie einer angeblich von Herrn ***31*** handschriftlich bestätigten Übernahme des Schecks mit der Nummer ***Nr. 1*** am genommen. Ein Vergleich dieser Unterschrift mit jener von Herrn ***31*** auf der Musterzeichnungserklärung für das Firmenbuch ergibt, dass diese Übernahmebestätigung nicht vom Geschäftsführer der A GmbH erstellt worden war.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist im Bereich Immobilienhandel, insbesondere Vermietung und Verpachtung sowie Immobilienentwicklung und ebenso als Bauträger und Baumeister tätig.
Im Streitjahr erklärte sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von insgesamt 263.131,81 €, wobei der größte Teil dieser Umsätze die Vermittlung des Verkaufes der Liegenschaft in ***1***, an die P. in Höhe von 262.500,00 € plus 52.500 € USt war.
Die Bf. versteuerte diesen Umsatz als Erbringer der Vermittlungsleistung.
Strittig ist, ob die Bf. die G GmbH und die A GmbH als Unternehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung des Liegenschaftsobjektes in ***1*** zur Ausführung einer weiteren Vermittlungsleistung beauftragt hatte, und ob diese - wie in den Eingangsrechnungen vom und vom an die Bf. dargestellt - diese Vermittlungsleistungen an die Bf. erbracht haben.
Weder die G GmbH noch die A GmbH haben die in diesen Fakturen ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Die jeweiligen Fakturen an die Bf. bezeichneten als erbrachte Leistung "Vermittlungstätigkeit Liegenschaft ***1***, und wiesen die verrechnete Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 17.500 € gesondert sowie einen Gesamtgeldbetrag in Höhe von 105.000 € aus.
Auf der Faktura 175/15 vom in der die G GmbH als leistendes Unternehmen genannt war, wurde die Bezahlung per Bankscheck festgehalten und die Entgegennahme des Schecks Nr. ***Nr. 2*** am handschriftlich bestätigt. Die Unterschrift auf dem Scheck war Herrn ***15***, Geschäftsführer der G GmbH, zuzuordnen. Diese Rechnung sollte eine berichtige Rechnung zu einer von der G GmbH am ausgestellten Faktura sein, die über keine laufende Nummer verfügte. Der Scheck wurde nicht von Herrn ***15*** eingelöst.
Demgegenüber enthielt die Rechnung der A GmbH an die Bf. neben der Leistungsbeschreibung "Vermittlung Liegenschaft ***1***" und des Geldbetrages in Höhe von 105.000,00 € sowie der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer von 17.500 € lediglich den Vermerk "Gebucht". Die Einlösung der Schecks erfolgte von nicht bekannten dritten Personen.
Eine weitere Rechnung an die G GmbH über "Vermittlung Objekt ***1***" und einen Geldbetrag zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 105.000 €, ausgestellt von ***11***-***12*** ***13*** OG, ist aktenkundig.
Aktenkundig sind ein von der Bf. am ausgestellter Inhaberscheck über einen Geldbetrag in Höhe von 105.000 € und ein Kontoauszug der Bf. bei der ***Bank*** über die zweimalige Barauszahlung von Geldbeträgen in Höhe von jeweils 105.000 € am .
Festgestellt wird, dass es sich bei den genannten Rechnungen der G GmbH und der A GmbH um Scheinrechnungen handelt. Weder G noch A haben die fakturierte Vermittlungsleistung an die Bf. erbracht. Die Auszahlung der am ausgestellten Bankschecks an den in den Fakturen angegebenen Leistenden war in keinem Fall nachvollziehbar und auch nicht im Zusammenhang mit den behaupteten Vermittlungsleistungen zu sehen. Festgestellt wird, dass Herr ***15*** und Herr ***31*** die Schecks nicht eingelöst hatten.
Die ***11***-***12*** ***13*** OG hat keine Vermittlungsleistung an die Bf. erbracht. Das Unternehmen wurde am gem. § 40 FBG amtswegig gelöscht.
Die G GmbH wurde am infolge Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG gelöscht.
Die A GmbH ist seit dem TT.02.2016 infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst, ihr Geschäftsführer ist seit dem nicht mehr in Österreich wohnsitzgemeldet und ins Ausland verzogen. Im Jahre 2015 hatte er sich nur für sechs Monate im Inland wohnsitzgemeldet. Zuvor war er in den Zeiträumen 4/2012-4/2013 und 5/2013-9/2014 in *** (Wohnadresse von Hr. ***7***) und im Zeitraum 4/2013-5/2013 in 1, ***22*** 13/4 (Firmenadresse Bf.) gemeldet.
Die A GmbH hatte nach einer Mitteilung der Masseverwalterin seit 2014 keine Buchhaltung geführt.
2. Beweiswürdigung
1.Leistungsaustausch G GmbH- Bf.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei der Feststellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes im Wesentlichen auf die im Prüfbericht und in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Feststellungen, insbesondere auf den Umstand, dass die Bf. zu den an sie fakturierten Vermittlungsleistungen keine stichhaltigen Angaben und keine schriftlichen Unterlagen vorlegen konnte.
Die steuerliche Vertretung brachte vor, dass die G Gmbh das vermittelte Liegenschaftsobjekt kannte und die Daten weitergeleitet und dafür ein Drittel der verrechneten Provision erhalten habe. Dieses allgemeine Vorbringen ist kein Nachweis für die tatsächliche Erbringung von Vermittlungsleistungen an die Bf. und deren Auftragserteilung.
Es wurden trotz Ersuchens der belangten Behörde, keine schriftlichen Unterlagen, wie Schriftsätze, schriftliche Vermerke zum Inhalt der an die Bf. verrechneten Vermittlungsleistungen vorgelegt, die den Ablauf der Vermittlungsgeschäfte dokumentiert hätten. Daraus ergibt sich, dass keinerlei Hinweise bzw. Beweise existieren, die die G GmbH als leistendes Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermittlung des besagten Liegenschaftsobjektes nach außen hin in Erscheinung treten ließen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist allein die verfahrensgegenständliche Rechnung ohne weitere Nachweise zum genauen Inhalt der Leistung nicht geeignet zu beweisen, dass die G GmbH eine Vermittlungsleistung an die Bf. erbracht hatte.
Die von Herrn ***15*** auf der Honorarnote unterzeichnete Entgegennahme des Bankschecks am beweist zum einen für sich allein keinen Leistungsaustausch zwischen der G GmbH und der Bf. Zum anderen kann Herr ***15*** den Scheck (Nr. ***Nr. 2***) nicht eingelöst haben, da nach dem aktenkundigen Kontoauszug der Bf. bei der ***Bank*** über zweimalige Barauszahlungen von Geldbeträgen in Höhe von jeweils 105.000 € am (Tag der Scheckausstellung) die Abbuchung der Geldbeträge zwei Wochen vor der schriftlich vermerkten Entgegennahme des Schecks durch Herrn ***15*** erfolgt war. Dadurch war auszuschließen, dass die Barzahlungen im Zusammenhang mit der behaupteten Vermittlungsleistung erfolgt waren.
Die Aussage des Herrn ***29***, eines Mitarbeiters der G GmbH, dass es sich bei besagter Faktura um eine Scheinrechnung handelte, bekräftigt zudem angesichts vorstehender Ausführungen die Feststellungen der Außenprüfung, dass die Rechnungen nur zum Schein ausgestellt worden waren, damit die Bf. einen Vorsteuerabzug in Höhe von 17.500 € geltend machen konnte.
Das Bundesfinanzgericht sieht die Aussage von ***29*** aufgrund der vorliegenden drei Rechnungen mit dem selbem Datum und jeweils unterschiedlichem Schriftbild als erwiesen.
Dies deshalb, da der Briefkopf, die Fußzeile und der Firmenstempel sowie die Unterschrift auf der Honorarnote nach dem Schriftbild erkennbar "hineinkopiert" wurden. Dem hielt die Bf. nichts Grundlegendes entgegen, wenn ihr Geschäftsführer, Herr ***8***, ganz allgemein darauf verwies, dass ihm damals die ***12*** ***11*** als leistendes Unternehmen suspekt erschien und er von der steuerlichen Vertretung in diesem Zusammenhang lediglich den Hinweis einer nicht formgerechten Rechnung erhielt. Dadurch zeigt sich Herr ***8*** über den Erbringer einer Vermittlungsleistung gänzlich desinformiert, sodass daraus zu Recht gefolgert werden konnte, dass tatsächlich kein Vermittlungsgeschäft zwischen der G GmbH und der Bf. zustande gekommen war, vielmehr bezweckt wurde, betrügerisch Rechnungen zur Erlangung eines Vorsteuerabzuges zu erstellen.
In dieses Bild passen auch die nicht bewiesenen Aussagen von ***29***, dass die ***11***- ***12*** ***13*** OG für die P Vermittlungsleistungen erbringen hätte sollen. Denn auch diesbezüglich gibt es selbst über schriftliches Ersuchen von ***15*** am an die ***11*** ***12*** Agency KG (richtig: ***13*** OG) keine schriftlichen Unterlagen oder Indizien, dass ein solcher Umsatz erbracht worden wäre.
Zum anderen hätte die ***11***-***12*** ***13*** OG, wenn sie tatsächlich in einem Leistungsaustausch zu P gestanden wäre, die Faktura an P und nicht an die G GmbH adressierern müssen. Dass im Umfeld des Beschwerdefalles Fakturierungen losgelöst von jeglichen Leistungsaustauschverhältnissen erfolgt waren, war nach Auffassung des Bundesfinanzgericht ein Beweis dafür, dass lediglich Scheinrechnungen ausgestellt wurden.
Die unbestimmte Behauptung mündlich vereinbart zu haben, dass drei Vermittler für den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften notwendig waren, ist zum einen nicht erwiesen, zum anderen beweist sie keineswegs ein Auftragsverhältnis zwischen der Bf. und der G GmbH.
Auch die nicht unbedeutende Höhe des Honorarentgelts in Höhe von 105.000 € und der Umstand, dass dieser Umsatz im Streitjahr den weitaus größten Teil der von der Bf. erklärten Umsätze ausmachte, lässt es für ungewöhnlich erscheinen, dass keine schriftlichen Inhalte betreffend die Erbringung der Vermittlungsleistung sowie die Aufteilung der Entgelte existieren. Vor diesem Hintergrund reichen behauptete mündliche Abreden für eine Feststellung nicht aus, dass tatsächlich die G GmbH Leistungserbringer an die Bf. gewesen wäre.
Die Aussage von Herrn ***8***, die Provision von 1,5% vom Kaufpreis der Immobilie wäre auf drei Maklerbüros, die G, die A und die Bf. aufgeteilt worden, beweist demzufolge keine Auftragserteilung der Bf. an die G GmbH und an die A GmbH.
Die ***12*** ***11*** ***13*** OG war in diesem Zusammenhang von der Bf. nie als möglicher Leistungserbringer genannt geworden. Dass Herr ***8*** darauf erst vom Steuerberater durch einen Hinweis auf die jeweilige Faktura und das Fehlen ihrer laufenden Nummerierung aufmerksam gemacht werden musste, zeigt weniger eine mangelnde Sorgfalt, sondern ein bewusstes Vorgehen, das der Verschleierung und der Vermeidung steuerlicher Pflichten diente.
Das Vorbringen der Bf., es lägen Schuldzuweisungen zwischen Herrn ***29*** und Herrn ***15*** vor, um einer Besteuerung zu entgehen, trifft infolge einer gesetzlich vorgesehenen Steuerschuld auf Grund der Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht zu und beweist zudem keinen Leistungsaustausch zwischen der G GmbH und der Bf., sondern bekräftigt angesichts vorstehender Ausführungen das Vorliegen von Scheinrechnungen.
Ein E-Mail-Verkehr zwischen Herrn ***15*** und Beko ***7*** (Gesellschafter der Bf.) vom zeigt deutlich auf, dass sich die beiden kennen, jedoch nicht den Inhalt des konkreten Leistungsaustausches. Im besagten E-Mail wird nicht auf die Liegenschaft ***1***, Bezug genommen, wohl aber auf die Notwendigkeit eines vorgefertigten Vertragsentwurfes und einer Punktation, die im konkreten Verfahren überdies nicht vorgelegt wurden, sodass auch daraus für die Beschwerde nichts zu gewinnen war.
2.Leistungsaustausch A GmbH - Bf.
Die A GmbH habe die Verkäuferin gekannt und ebenso dafür ein Drittel der Provision erhalten.
Auch über diese vage Behauptung, eine Leistung erbracht zu haben, fehlen schriftliche Vermerke, Aufzeichnungen über Auftragsvergaben und -inhalte sowie ein E-Mail-Verkehr. Es existieren keinerlei Hinweise auf die verrechneten Leistungen, geforderte Unterlagen wurden nicht beigebracht. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesfinanzgericht zur Feststellung, dass die konkrete behauptete Vermittlungsleistung von der A GmbH, wie in der Faktura angegeben, nicht erbracht wurde.
Die allgemeine Aussage, es musste noch ein dritter Vermittler eingeschaltet werden, da dieser den Eigentümer der Liegenschaft kannte und zudem Herr ***15*** keinen Käufer wußte, sind nicht belegt und daher nicht beweiskräftig. Außerdem drücken diese Angaben keineswegs ein Auftragsverhältnis zwischen der A GmbH und der Bf. aus und ist ihnen zudem keine die Höhe der Provisionszahlung rechtfertigende Bedeutung beizumessen gewesen.
Auch diesbezüglich reicht es grundsätzlich nicht aus, den Empfänger des Schecks zu kennen, zumal ein Zahlungsfluss für sich allein ohne weitere Hinweise des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer tatsächlichen Leistungserbringung für einen Vorsteuerabzug nicht ausreichend ist und diese ebensowenig beweist. Dazu kommt, dass ein Vergleich der angeblich von ***31*** handschriftlich bestätigten Übernahme des Barschecks (Nr. ***Nr. 1***) am mit dem vom ihm gefertigten Unterschriftsprobenblatt im Firmenbuch aufgrund des klar unterschiedlichen Schriftbildes ergab, dass nicht Herr ***31*** für die A GmbH die Entgegenahme des Schecks bestätigt hatte.
Bekräftigt wird diese Schlussfolgerung überdies dadurch, dass die Barabhebung des Geldbetrages in Höhe von 105.000 €, am , somit am Tag der Scheckausstellung bei der ***Bank*** erfolgte, während die Entgegenahme des Schecks erst am dokumentiert wurde. Daraus war abzuleiten, dass Herr ***31*** den Scheck nicht eingelöst hatte. Dies wurde durch besagten Kontoauszug der Bf. bestätigt
Daten des Melderegisters belegen zudem, dass der Geschäftsführer der A GmbH keinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. Er war an Wohnanschriften des Herrn ***7***, Gesellschafter der Bf. und am Firmensitz der Bf. wohnsitzgemeldet. Im Streitjahr hatte er einen Wohnsitz für sechs Monate am Firmensitz der A GmbH und ist danach ins Ausland verzogen. Erwiesen ist zudem auf Grund von Angaben der Masseverwalterin der nunmehr aufgelösten A GmbH, dass diese seit dem Jahre 2014 keine Buchhaltung führte und außerdem als Bauunternehmen kein für die Vermittlung von Immobilien charakteristisches Unternehmen war, sodass es sich angesichts dieser zusätzlichen Tatsachen erschließt, dass die Rechnung vorrangig zum Zwecke des Vorsteuerabzuges gelegt wurde ohne dass tatsächlich ein Umsatz bewirkt wurde.
Aus all dem ergibt sich, dass die eidesstattliche Erklärung von ***31*** allein kein ausreichender Beweis für die Erbringung der Vermittlungsleistung ist. Dies umso mehr als ein Vergleich der Unterschrift auf der Eidestattlichen Erklärung des Geschäftsführers der A GmbH mit seiner Unterschrift auf der Musterzeichnungserklärung für das Firmenbuch und seiner handschriftlichen Unterzeichnung im Reisepass am eindeutig ein unterschiedliches Schriftbild ergab, was darüber hinaus ein betrügerisches Vorgehen bekräftigt.
Die amtswegigen Löschungen der G GmbH, der A GmbH und der ***6*** OG waren aus den Daten des Firmenbuchs abzuleiten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. , mwN).
Vor diesem Hintergrund ist der strittige Vorsteuerabzug zu versagen, zumal neben den, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, ungenügend erfüllten formellen Voraussetzungen der Rechnungen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erwiesen waren. Der belangten Behörde sind auch keine Daten zur Verfügung gestanden, die es ermöglicht hätten, die Leistenden und die Leistung nach ihrem Inhalt zu prüfen. Folglich führte der Umstand, dass die Bf. ihrer Verpflichtung Grundlegendes zum tatsächlichen Bewirken des Vermittlungsumsatzes darzulegen, nicht nachgekommen war, zum Verlust des Vorsteuerabzuges.
Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. auch Rn 31).
In seiner jüngsten Rechtsprechung brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf das Wissen oder Wissen-Müssen kommt es dann nicht mehr an (vgl. ). In diesem Sinne gehen die Ausführungen der steuerlichen Vertretung, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung ein "Wissen müssen" der Bf. nicht gewürdigt, ins Leere.
Da nach den Sachverhaltsfeststellungen, die in den besagten Fakturen bezeichneten Leistungen nicht bewirkt wurden, eine der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die Erbringung einer Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen nicht erfüllt war, bestand für die Bf. kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. , mwN).
***34*** ***35***, geboren am ***32***, wohnhaft in 1190 Wien, ***27*** erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die an ihn als Auskunftsperson zugestellte Ladung vom wurde nicht behoben.
Von der Durchführung der von der steuerlichen Vertretung beantragten Einvernahme der Gesellschafter der G GmbH als Auskunftspersonen über die Tatsache, dass Geschäftsbeziehungen zwischen ***15*** und ***7*** bestanden hätten, war angesichts der konkreten Sachlage abzusehen, zumal allgemeine Geschäftsbeziehungen nicht das Beweisthema waren, sondern die tatsächliche Beauftragung der G GmbH zur Erbringung einer Vermittlungsleistung.
Es war somit, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt waren die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Die Bf. ist im Bereich Immobilienhandel, insbesondere Vermietung und Verpachtung sowie Immobilienentwicklung und ebenso als Bauträger und Baumeister tätig.
Im Streitjahr erklärte sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von insgesamt 263.131,81 €, wobei der größte Teil dieser Umsätze die Vermittlung des Verkaufes der Liegenschaft in ***1***, an die P. in Höhe von 262.500,00 € plus 52.500 € USt war.
Die Bf. versteuerte diesen Umsatz als Erbringer der Vermittlungsleistung.
Strittig ist, ob die Bf. die G GmbH und die A GmbH als Unternehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung des Liegenschaftsobjektes in ***1*** zur Ausführung einer weiteren Vermittlungsleistung beauftragt hatte, und ob diese - wie in den Eingangsrechnungen vom und vom an die Bf. dargestellt - diese Vermittlungsleistungen an die Bf. erbracht haben.
Weder die G GmbH noch die A GmbH haben die in diesen Fakturen ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Die jeweiligen Fakturen an die Bf. bezeichneten als erbrachte Leistung "Vermittlungstätigkeit Liegenschaft ***1***, und wiesen die verrechnete Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 17.500 € gesondert sowie einen Gesamtgeldbetrag in Höhe von 105.000 € aus.
Auf der Faktura 175/15 vom in der die G GmbH als leistendes Unternehmen genannt war, wurde die Bezahlung per Bankscheck festgehalten und die Entgegennahme des Schecks Nr. ***Nr. 2*** am handschriftlich bestätigt. Die Unterschrift auf dem Scheck war Herrn ***15***, Geschäftsführer der G GmbH, zuzuordnen. Diese Rechnung sollte eine berichtige Rechnung zu einer von der G GmbH am ausgestellten Faktura sein, die über keine laufende Nummer verfügte. Der Scheck wurde nicht von Herrn ***15*** eingelöst.
Demgegenüber enthielt die Rechnung der A GmbH an die Bf. neben der Leistungsbeschreibung "Vermittlung Liegenschaft ***1***" und des Geldbetrages in Höhe von 105.000,00 € sowie der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer von 17.500 € lediglich den Vermerk "Gebucht". Die Einlösung der Schecks erfolgte von nicht bekannten dritten Personen.
Eine weitere Rechnung an die G GmbH über "Vermittlung Objekt ***1***" und einen Geldbetrag zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 105.000 €, ausgestellt von ***11***-***12*** ***13*** OG, ist aktenkundig.
Aktenkundig sind ein von der Bf. am ausgestellter Inhaberscheck über einen Geldbetrag in Höhe von 105.000 € und ein Kontoauszug der Bf. bei der ***Bank*** über die zweimalige Barauszahlung von Geldbeträgen in Höhe von jeweils 105.000 € am .
Festgestellt wird, dass es sich bei den genannten Rechnungen der G GmbH und der A GmbH um Scheinrechnungen handelt. Weder G noch A haben die fakturierte Vermittlungsleistung an die Bf. erbracht. Die Auszahlung der am ausgestellten Bankschecks an den in den Fakturen angegebenen Leistenden war in keinem Fall nachvollziehbar und auch nicht im Zusammenhang mit den behaupteten Vermittlungsleistungen zu sehen. Festgestellt wird, dass Herr ***15*** und Herr ***31*** die Schecks nicht eingelöst hatten.
Die ***11***-***12*** ***13*** OG hat keine Vermittlungsleistung an die Bf. erbracht. Das Unternehmen wurde am gem. § 40 FBG amtswegig gelöscht.
Die G GmbH wurde am infolge Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG gelöscht.
Die A GmbH ist seit dem TT.02.2016 infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst, ihr Geschäftsführer ist seit dem nicht mehr in Österreich wohnsitzgemeldet und ins Ausland verzogen. Im Jahre 2015 hatte er sich nur für sechs Monate im Inland wohnsitzgemeldet. Zuvor war er in den Zeiträumen 4/2012-4/2013 und 5/2013-9/2014 in *** (Wohnadresse von Hr. ***7***) und im Zeitraum 4/2013-5/2013 in 1, ***22*** 13/4 (Firmenadresse Bf.) gemeldet.
Die A GmbH hatte nach einer Mitteilung der Masseverwalterin seit 2014 keine Buchhaltung geführt.
2. Beweiswürdigung
1.Leistungsaustausch G GmbH- Bf.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei der Feststellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes im Wesentlichen auf die im Prüfbericht und in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Feststellungen, insbesondere auf den Umstand, dass die Bf. zu den an sie fakturierten Vermittlungsleistungen keine stichhaltigen Angaben und keine schriftlichen Unterlagen vorlegen konnte.
Die steuerliche Vertretung brachte vor, dass die G Gmbh das vermittelte Liegenschaftsobjekt kannte und die Daten weitergeleitet und dafür ein Drittel der verrechneten Provision erhalten habe. Dieses allgemeine Vorbringen ist kein Nachweis für die tatsächliche Erbringung von Vermittlungsleistungen an die Bf. und deren Auftragserteilung.
Es wurden trotz Ersuchens der belangten Behörde, keine schriftlichen Unterlagen, wie Schriftsätze, schriftliche Vermerke zum Inhalt der an die Bf. verrechneten Vermittlungsleistungen vorgelegt, die den Ablauf der Vermittlungsgeschäfte dokumentiert hätten. Daraus ergibt sich, dass keinerlei Hinweise bzw. Beweise existieren, die die G GmbH als leistendes Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermittlung des besagten Liegenschaftsobjektes nach außen hin in Erscheinung treten ließen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist allein die verfahrensgegenständliche Rechnung ohne weitere Nachweise zum genauen Inhalt der Leistung nicht geeignet zu beweisen, dass die G GmbH eine Vermittlungsleistung an die Bf. erbracht hatte.
Die von Herrn ***15*** auf der Honorarnote unterzeichnete Entgegennahme des Bankschecks am beweist zum einen für sich allein keinen Leistungsaustausch zwischen der G GmbH und der Bf. Zum anderen kann Herr ***15*** den Scheck (Nr. ***Nr. 2***) nicht eingelöst haben, da nach dem aktenkundigen Kontoauszug der Bf. bei der ***Bank*** über zweimalige Barauszahlungen von Geldbeträgen in Höhe von jeweils 105.000 € am (Tag der Scheckausstellung) die Abbuchung der Geldbeträge zwei Wochen vor der schriftlich vermerkten Entgegennahme des Schecks durch Herrn ***15*** erfolgt war. Dadurch war auszuschließen, dass die Barzahlungen im Zusammenhang mit der behaupteten Vermittlungsleistung erfolgt waren.
Die Aussage des Herrn ***29***, eines Mitarbeiters der G GmbH, dass es sich bei besagter Faktura um eine Scheinrechnung handelte, bekräftigt zudem angesichts vorstehender Ausführungen die Feststellungen der Außenprüfung, dass die Rechnungen nur zum Schein ausgestellt worden waren, damit die Bf. einen Vorsteuerabzug in Höhe von 17.500 € geltend machen konnte.
Das Bundesfinanzgericht sieht die Aussage von ***29*** aufgrund der vorliegenden drei Rechnungen mit dem selbem Datum und jeweils unterschiedlichem Schriftbild als erwiesen.
Dies deshalb, da der Briefkopf, die Fußzeile und der Firmenstempel sowie die Unterschrift auf der Honorarnote nach dem Schriftbild erkennbar "hineinkopiert" wurden. Dem hielt die Bf. nichts Grundlegendes entgegen, wenn ihr Geschäftsführer, Herr ***8***, ganz allgemein darauf verwies, dass ihm damals die ***12*** ***11*** als leistendes Unternehmen suspekt erschien und er von der steuerlichen Vertretung in diesem Zusammenhang lediglich den Hinweis einer nicht formgerechten Rechnung erhielt. Dadurch zeigt sich Herr ***8*** über den Erbringer einer Vermittlungsleistung gänzlich desinformiert, sodass daraus zu Recht gefolgert werden konnte, dass tatsächlich kein Vermittlungsgeschäft zwischen der G GmbH und der Bf. zustande gekommen war, vielmehr bezweckt wurde, betrügerisch Rechnungen zur Erlangung eines Vorsteuerabzuges zu erstellen.
In dieses Bild passen auch die nicht bewiesenen Aussagen von ***29***, dass die ***11***- ***12*** ***13*** OG für die P Vermittlungsleistungen erbringen hätte sollen. Denn auch diesbezüglich gibt es selbst über schriftliches Ersuchen von ***15*** am an die ***11*** ***12*** Agency KG (richtig: ***13*** OG) keine schriftlichen Unterlagen oder Indizien, dass ein solcher Umsatz erbracht worden wäre.
Zum anderen hätte die ***11***-***12*** ***13*** OG, wenn sie tatsächlich in einem Leistungsaustausch zu P gestanden wäre, die Faktura an P und nicht an die G GmbH adressierern müssen. Dass im Umfeld des Beschwerdefalles Fakturierungen losgelöst von jeglichen Leistungsaustauschverhältnissen erfolgt waren, war nach Auffassung des Bundesfinanzgericht ein Beweis dafür, dass lediglich Scheinrechnungen ausgestellt wurden.
Die unbestimmte Behauptung mündlich vereinbart zu haben, dass drei Vermittler für den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften notwendig waren, ist zum einen nicht erwiesen, zum anderen beweist sie keineswegs ein Auftragsverhältnis zwischen der Bf. und der G GmbH.
Auch die nicht unbedeutende Höhe des Honorarentgelts in Höhe von 105.000 € und der Umstand, dass dieser Umsatz im Streitjahr den weitaus größten Teil der von der Bf. erklärten Umsätze ausmachte, lässt es für ungewöhnlich erscheinen, dass keine schriftlichen Inhalte betreffend die Erbringung der Vermittlungsleistung sowie die Aufteilung der Entgelte existieren. Vor diesem Hintergrund reichen behauptete mündliche Abreden für eine Feststellung nicht aus, dass tatsächlich die G GmbH Leistungserbringer an die Bf. gewesen wäre.
Die Aussage von Herrn ***8***, die Provision von 1,5% vom Kaufpreis der Immobilie wäre auf drei Maklerbüros, die G, die A und die Bf. aufgeteilt worden, beweist demzufolge keine Auftragserteilung der Bf. an die G GmbH und an die A GmbH.
Die ***12*** ***11*** ***13*** OG war in diesem Zusammenhang von der Bf. nie als möglicher Leistungserbringer genannt geworden. Dass Herr ***8*** darauf erst vom Steuerberater durch einen Hinweis auf die jeweilige Faktura und das Fehlen ihrer laufenden Nummerierung aufmerksam gemacht werden musste, zeigt weniger eine mangelnde Sorgfalt, sondern ein bewusstes Vorgehen, das der Verschleierung und der Vermeidung steuerlicher Pflichten diente.
Das Vorbringen der Bf., es lägen Schuldzuweisungen zwischen Herrn ***29*** und Herrn ***15*** vor, um einer Besteuerung zu entgehen, trifft infolge einer gesetzlich vorgesehenen Steuerschuld auf Grund der Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht zu und beweist zudem keinen Leistungsaustausch zwischen der G GmbH und der Bf., sondern bekräftigt angesichts vorstehender Ausführungen das Vorliegen von Scheinrechnungen.
Ein E-Mail-Verkehr zwischen Herrn ***15*** und Beko ***7*** (Gesellschafter der Bf.) vom zeigt deutlich auf, dass sich die beiden kennen, jedoch nicht den Inhalt des konkreten Leistungsaustausches. Im besagten E-Mail wird nicht auf die Liegenschaft ***1***, Bezug genommen, wohl aber auf die Notwendigkeit eines vorgefertigten Vertragsentwurfes und einer Punktation, die im konkreten Verfahren überdies nicht vorgelegt wurden, sodass auch daraus für die Beschwerde nichts zu gewinnen war.
2.Leistungsaustausch A GmbH - Bf.
Die A GmbH habe die Verkäuferin gekannt und ebenso dafür ein Drittel der Provision erhalten.
Auch über diese vage Behauptung, eine Leistung erbracht zu haben, fehlen schriftliche Vermerke, Aufzeichnungen über Auftragsvergaben und -inhalte sowie ein E-Mail-Verkehr. Es existieren keinerlei Hinweise auf die verrechneten Leistungen, geforderte Unterlagen wurden nicht beigebracht. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesfinanzgericht zur Feststellung, dass die konkrete behauptete Vermittlungsleistung von der A GmbH, wie in der Faktura angegeben, nicht erbracht wurde.
Die allgemeine Aussage, es musste noch ein dritter Vermittler eingeschaltet werden, da dieser den Eigentümer der Liegenschaft kannte und zudem Herr ***15*** keinen Käufer wußte, sind nicht belegt und daher nicht beweiskräftig. Außerdem drücken diese Angaben keineswegs ein Auftragsverhältnis zwischen der A GmbH und der Bf. aus und ist ihnen zudem keine die Höhe der Provisionszahlung rechtfertigende Bedeutung beizumessen gewesen.
Auch diesbezüglich reicht es grundsätzlich nicht aus, den Empfänger des Schecks zu kennen, zumal ein Zahlungsfluss für sich allein ohne weitere Hinweise des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer tatsächlichen Leistungserbringung für einen Vorsteuerabzug nicht ausreichend ist und diese ebensowenig beweist. Dazu kommt, dass ein Vergleich der angeblich von ***31*** handschriftlich bestätigten Übernahme des Barschecks (Nr. ***Nr. 1***) am mit dem vom ihm gefertigten Unterschriftsprobenblatt im Firmenbuch aufgrund des klar unterschiedlichen Schriftbildes ergab, dass nicht Herr ***31*** für die A GmbH die Entgegenahme des Schecks bestätigt hatte.
Bekräftigt wird diese Schlussfolgerung überdies dadurch, dass die Barabhebung des Geldbetrages in Höhe von 105.000 €, am , somit am Tag der Scheckausstellung bei der ***Bank*** erfolgte, während die Entgegenahme des Schecks erst am dokumentiert wurde. Daraus war abzuleiten, dass Herr ***31*** den Scheck nicht eingelöst hatte. Dies wurde durch besagten Kontoauszug der Bf. bestätigt
Daten des Melderegisters belegen zudem, dass der Geschäftsführer der A GmbH keinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. Er war an Wohnanschriften des Herrn ***7***, Gesellschafter der Bf. und am Firmensitz der Bf. wohnsitzgemeldet. Im Streitjahr hatte er einen Wohnsitz für sechs Monate am Firmensitz der A GmbH und ist danach ins Ausland verzogen. Erwiesen ist zudem auf Grund von Angaben der Masseverwalterin der nunmehr aufgelösten A GmbH, dass diese seit dem Jahre 2014 keine Buchhaltung führte und außerdem als Bauunternehmen kein für die Vermittlung von Immobilien charakteristisches Unternehmen war, sodass es sich angesichts dieser zusätzlichen Tatsachen erschließt, dass die Rechnung vorrangig zum Zwecke des Vorsteuerabzuges gelegt wurde ohne dass tatsächlich ein Umsatz bewirkt wurde.
Aus all dem ergibt sich, dass die eidesstattliche Erklärung von ***31*** allein kein ausreichender Beweis für die Erbringung der Vermittlungsleistung ist. Dies umso mehr als ein Vergleich der Unterschrift auf der Eidestattlichen Erklärung des Geschäftsführers der A GmbH mit seiner Unterschrift auf der Musterzeichnungserklärung für das Firmenbuch und seiner handschriftlichen Unterzeichnung im Reisepass am eindeutig ein unterschiedliches Schriftbild ergab, was darüber hinaus ein betrügerisches Vorgehen bekräftigt.
Die amtswegigen Löschungen der G GmbH, der A GmbH und der ***6*** OG waren aus den Daten des Firmenbuchs abzuleiten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. , mwN).
Vor diesem Hintergrund ist der strittige Vorsteuerabzug zu versagen, zumal neben den, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, ungenügend erfüllten formellen Voraussetzungen der Rechnungen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erwiesen waren. Der belangten Behörde sind auch keine Daten zur Verfügung gestanden, die es ermöglicht hätten, die Leistenden und die Leistung nach ihrem Inhalt zu prüfen. Folglich führte der Umstand, dass die Bf. ihrer Verpflichtung Grundlegendes zum tatsächlichen Bewirken des Vermittlungsumsatzes darzulegen, nicht nachgekommen war, zum Verlust des Vorsteuerabzuges.
Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. auch Rn 31).
In seiner jüngsten Rechtsprechung brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf das Wissen oder Wissen-Müssen kommt es dann nicht mehr an (vgl. ). In diesem Sinne gehen die Ausführungen der steuerlichen Vertretung, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung ein "Wissen müssen" der Bf. nicht gewürdigt, ins Leere.
Da nach den Sachverhaltsfeststellungen, die in den besagten Fakturen bezeichneten Leistungen nicht bewirkt wurden, eine der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die Erbringung einer Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen nicht erfüllt war, bestand für die Bf. kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. , mwN).
***34*** ***35***, geboren am ***32***, wohnhaft in 1190 Wien, ***27*** erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die an ihn als Auskunftsperson zugestellte Ladung vom wurde nicht behoben.
Von der Durchführung der von der steuerlichen Vertretung beantragten Einvernahme der Gesellschafter der G GmbH als Auskunftspersonen über die Tatsache, dass Geschäftsbeziehungen zwischen ***15*** und ***7*** bestanden hätten, war angesichts der konkreten Sachlage abzusehen, zumal allgemeine Geschäftsbeziehungen nicht das Beweisthema waren, sondern die tatsächliche Beauftragung der G GmbH zur Erbringung einer Vermittlungsleistung.
Es war somit, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt waren die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103348.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAF-90253