1. Allgemeiner Lebensunterhalt nicht absetzbar 2. Zurechnung von Pensionseinkünften
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Miterledigte GZ: |
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RV/1100269/2024 |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und 2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der jeweiligen Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den Beschwerdevorentscheidungen vom bzw vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) reichte mit Eingabe vom Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023 und Rentennachweise betreffend eine liechtensteinische Altersrente ab August 2022 sowie Bestätigungen zu in den Jahren 2022 und 2023 bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen elektronisch über FinanzOnline ein.
In der Folge ergingen erklärungsgemäß Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 jeweils vom ohne Berücksichtigung der als Beilage übermittelten, jedoch nicht in die Erklärungen eingetragenen, ausländischen Rente und Krankenversicherungsbeiträge.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der gesetzliche Lebensunterhalt von monatlich € 977,94 (Stand 2022) bzw € 1.054,00 (Stand 2023) und die monatliche Wohnraumzahlung in Höhe von € 528,94 zur Schmälerung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden seien.
In den Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend das Jahr 2022 und vom betreffend das Jahr 2023 wurde jeweils die liechtensteinische Altersrente abzüglich der bezahlten Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkünfteermittlung angesetzt. Dem Beschwerdevorbringen wurde mit der Begründung nicht entsprochen, dass Lebenshaltungskosten (Wohnraumzahlung und Lebensunterhalt) gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich nicht absetzbar sind.
Dagegen richten sich die jeweiligen Vorlageanträge vom sowie vom , wobei die Steuerfreistellung des gesetzlichen Lebensunterhaltes und der Wohnraumkosten der Bf begehrt wird. Zudem wird beantragt, die liechtensteinische Altersrente nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zu zählen, da diesbezüglich ein Abtretungsvertrag an eine dritte Person vorliege.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, unter anderem eine Altersrente der liechtensteinischen AHV ab dem . Diese Rente betrug im Jahr 2022 CHF 2.652,00 und im Jahr 2023 CHF 5.902,00. Hinsichtlich dieser Altersrente liegt ein zwischen der Bf und ihrem Lebensgefährten ***L*** abgeschlossener Abtretungsvertrag vom vor. Laut diesem Vertrag tritt die Bf ihren Pensionsanspruch bei der liechtensteinischen AHV in Höhe von CHF 530,40 in Form einer Forderungszession an ***L*** ab.
Die Bf bezahlte im Jahr 2022 € 804,32 und im Jahr 2023 € 183,59 an Sozialversicherungsbeiträgen an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), sowie € 256,84 an Pflichtversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung im Jahr 2023 an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Einsichtnahme in das elektronische Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Das Einkommen ist nach § 2 Abs 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu zählen ua Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (Z 4 lit a).
Bei den von der Bf geltend gemachten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt es sich daher um gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten. Diese wurden im Zug der Beschwerdevorentscheidung vom bzw bei der Einkünfteermittlung berücksichtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den Einkünften für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendete Beträge nicht abgezogen werden. Ebenso sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig, selbst wenn sie mit der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen zusammenhängen.
Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer im Jahr 2022 für die ersten € 11.000,00 und im Jahr 2023 für die ersten € 11.693,00 0%, damit bleibt jeweils ein bestimmtes Basiseinkommen steuerfrei.
Mietzahlungen zählen zu den üblichen Kosten des Lebensunterhalts, wie Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung und Wohnung (Jakom/Peyerl, EStG, 2022, § 20 Rz 3 mwN). Bei den von der Bf geltend gemachten Kosten für Lebensunterhalt und monatliche Wohnraumzahlungen handelt es sich um Aufwendungen, die den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind. Ein Abzug als Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Die in Streit stehenden Aufwendungen stellen lediglich die jeden Steuerpflichtigen treffenden Ausgaben für eine Wohnung dar (vgl bspw mwN).
Nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Es fallen darunter das Entgelt für aktive Dienstleistungen sowie Ruhegenüsse (bspw ).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dem zuzurechnen, der sie erzielt hat. Die Arbeitskraft ist als Einkunftsquelle "aus der Natur der Sache nicht übertragbar" (; , 2011/15/0106 mwN). Verfügt der Arbeitnehmer über seinen Arbeitslohn, ergibt sich daraus keine Änderung der Zurechnung; der Arbeitslohn ist ihm auch dann zuzurechnen, wenn er den Anspruch an einen Dritten abtritt ().
Die Abtretung der liechtensteinischen Rente der Bf an ihren Lebensgefährten bewirkt daher keine Verlagerung der Einkunftsquelle, sondern ist als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung zu werten, und vermag an der ertragsteuerlichen Zurechnung der von ihr ursprünglich erzielten Einkünfte bei der Bf nichts zu ändern (vgl ebenso ).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Ermittlung und Zurechnung der steuerpflichtigen Einkünfte erfolgte im Beschwerdefall nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG wird durch das gegenständliche Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100259.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-90241