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OGH: Mindestlohntarif
• 1. Gemäß § 22 Abs. 3 ArbVG darf ein Mindestlohntarif nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen. Die Festsetzung eines Mindestlohntarifes wird nicht bereits durch die Existenz einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung für den betroffenen Bereich ausgeschlossen, sondern erst dadurch, dass der Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist.
• 2. Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestandes eines Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich bzw. tritt der Arbeitgeber einer kurz zuvor kollektivvertragsfähig gewordenen Berufsvereinigung bei, so führt dieser Umstand allein nicht zum Erlöschen des Mindestlohntarifs. Erst der Abschluss eines Kollektivvertrages bewirkt die Beendigung seiner Rechtswirkungen.
• 3. Dass die Bestimmungen des Mindestlohntarifes durch eine Betriebsvereinbarung nicht aufgehoben oder beschränkt werden können, ergibt sich aus der unmissverständlichen Anordnung des § 24 Abs. 2 ArbVG. - (§ 22 Abs. 3, § 24 Abs. 2 ArbVG)
( 9 Ob A 236/02 z)