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OGH: KV Bundesrechenzentrum
• 1. Arbeitnehmer der Bundesrechenzentrum GmbH, welche in den mit in Kraft getretenen Kollektivvertrag für die Bundesrechenzentrum GmbH übergetreten sind, haben gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH einen Rechtsanspruch auf Gewährung von bezahlter Freizeit im Ausmaß von jeweils vier Stunden am Karfreitag und am Allerseelentag, soweit es sich dabei um einen Arbeitstag handelt.
• 2. Die evangelischen Arbeitnehmer, welche in den genannten Kollektivvertrag übergetreten sind, haben am Reformationstag (31. 10.), wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, einen Rechtsanspruch gegen die Bundesrechenzentrum GmbH auf Dienstfreistellung im Ausmaß der gesamten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge. - (§ 7 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH)
( 9 Ob A 238/02 v)