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Gesamtrechtsnachfolge begründet kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG
1. Dem Erwerber im Wege der Einzelrechtsnachfolge steht ein Aufkündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG zu. Sowohl jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge als auch eine Schenkung sind als Veräußerung im Sinne des § 69 VersVG anzusehen.
2. Der Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fällt hingegen nicht unter § 69 VersVG, da der „Erwerber“ von Gesetzes wegen pauschal in sämtliche Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers unverändert eintritt. Bei der Gesamtrechtsnachfolge muss daher damit gerechnet werden, dass man unfreiwillig einen neuen Vertragspartner erhält.
3. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage in § 69 und 70 VersVG, die auf die Einzelrechtsnachfolge zugeschnitten ist, ist eine analoge Anwendung des...