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ZVers 4, Juli 2025, Seite 181

Firmenrechtsschutzversicherung: Zur Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalles für die Rechtsschutzdeckung

Art 2.3 ARB 2005

1. Nach Art 2.3 ARB 2005 liegt ein Versicherungsfall vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

2. Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn bereits der erste Verstoß – für sich allein betrachtet – nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen.

3. Hier liegt ein Dauerverstoß vor. Nach der Sachlage war schon beim ersten Pflichtverstoß des Mitarbeiters der GmbH im April 2019 mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen. Daher ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. Da der Versicherungsschutz erst seit Dezember 2019 besteht, ...

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