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Gebäudeversicherung: Kein Versicherungsschutz für Hagelfolgeschäden
Art 2.2.1 und Art 2.4 AStB 2002
1. Ein sekundärer Risikoeinschluss ist nach Art 2.4 AStB 2002 dann gegeben, wenn feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüre durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“ beschädigt oder zerstört wurden.
2. Unmittelbares Einwirken liegt vor, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache des Schadens ist.
3. Die versicherte Gefahr „Hagel“ verursachte die geltend gemachten Schäden am Wohngebäude nicht unmittelbar, da diese nicht durch das Aufprallen des Hagels, sondern erst durch in das Gebäude eingedrungenes Schmelz- und Niederschlagswasser entstanden sind.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein Gebäudeversicherungsvertrag, der eine Gefahrenversi...