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Tatort Cybercrime - Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit
Wesenstypisch für Cybercrime-Delikte ist, dass sie, sofern eine Internetverbindung besteht, nahezu überall auf der Welt begangen werden und unter Umständen ebenso überall auf der Welt Folgen nach sich ziehen können. Es entspräche nun nicht dem österreichischen Strafrechtssystem, wenn es frei nach dem Weltrechtsprinzip jeden Online-Betrug oder jede in einem sozialen Medium begangene Beleidigung - irgendwo von irgendwem auf der Welt begangen - verfolgen würde, selbst dann nicht, wenn die betrügerische E-Mail-Nachricht oder das beleidigende Posting in Österreich lesbar oder abrufbar ist. Dieser Beitrag geht der Frage nach, für welche Cybercrime-Delikte Österreich nach seiner gegenwärtigen Rechtslage gemäß den §§ 62 ff StGB tatsächlich inländische Gerichtsbarkeit beansprucht und ob die gegenwärtige Rechtslage Geltungsbereichslücken lässt oder umgekehrt bestimmter Eingrenzungen bedarf.
1. Begriffsklärung: „Cybercrime“
Um das Thema genauer beleuchten zu können, ist es zunächst notwendig, den Begriff Cybercrime grundlegend abzustecken und zu definieren. In Anlehnung an eine anerkannte Definition des Begriffs werden darunter alle Straftaten verstanden, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunika...