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Zur missbräuchlichen Erlangung von Zahlungsdaten
Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB) und das Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels (§ 241h StGB)
Seit 2021 umfasst die Legaldefinition der unbaren Zahlungsmittel in § 74 Abs 1 Z 10 StGB neben körperlichen auch unkörperliche Zahlungsmittel. Die Zahlungsmitteldelikte §§ 241e und 241h StGB sind allerdings im Wesentlichen unverändert geblieben. Klärungsbedarf besteht dahingehend, wie die genannten Delikte auf unkörperliche Zahlungsmittel und dabei insbesondere auf Zahlungsdaten, wie zB Online-Banking-, Kreditkarten- und Apple-Pay-Daten, anzuwenden sind.
1. Unkörperliche Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB
Die Legaldefinition in § 74 Abs 1 Z 10 StGB geht im Wesentlichen auf die Definition von unbaren Zahlungsinstrumenten in Art 2 lit a und b Unbare Zahlungsmittelrichtlinie zurück. Unkörperliche Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB sind nichtkörperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination. Es muss sich dabei um Computerdaten handeln, die es dem Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen. Sie bedürfen eines Schutzes vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung. Es darf sich um kein gesetzliches Zahlungsmittel handeln und sie müssen bargeldvertretende Funktion aufweisen. Ausstellererkennbarkeit ist nicht notwendig.
Bei Online-Banking-Daten und Kreditkartendaten handelt es sich demnach um unkörperliche unbare Zahlung...