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Kündigung einer vom AMS befristet geförderten Transitkraft
• Kündigung einer vom AMS befristet geförderten Transitkraft (§§ 1158, 1159 b ABGB)
ARD 5457/5/2003: 9 Ob A 43/03 v.
Kann ein Arbeitnehmer aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsmarktservice abgeschlossenen Förderungsvertrages nur maximal 12 Monate beschäftigt werden und ist er als „Transitkraft" vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit auch sozialpädagogisch zu betreuen, ist die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 14 Tagen trotz dieser Befristung zulässig, weil die Kündigungsmöglichkeit in keinem Missverhältnis zur Dauer der Befristung steht.
Der OGH weist auch darauf hin, dass von der Rechtsprechung bei Saisonarbeitsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Befristungen bis zu 4 Monaten eine Kündigungsmöglichkeit als unbedenklich angesehen wurde und in der Lehre Kündigungsklauseln bei Vertragsbefristungen auf mindestens 5 Monate für unbedenklich angesehen werden.